BayernGericht untersagt Magazin die Vergabe von “Ärzte-Siegeln”

Die Wettbewerbszentrale hat einen Sieg vor dem Landgericht München errungen: Der Burda-Verlag darf keine nicht objektiven Ärzte-Siegel a la "Top-Mediziner" verleihen und veröffentlichen.

Das Landgericht München hat einem Verlag untersagt, Siegel a la "Top-Arzt" zu verleihen und zu veröffentlichen.

München. Das Landgericht München hat dem Burda-Verlag die Verleihung und Veröffentlichung von “Ärzte-Siegeln” untersagt, die den Anschein einer neutralen und objektiven Überprüfung erwecken. Damit gab die 4. Handelskammer am Montag der Unterlassungsklage der Wettbewerbszentrale statt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Dem Gericht zufolge veröffentlicht der Verlag einmal im Jahr das Magazin “Focus Gesundheit” unter dem Titel “Ärzteliste”. Solche Listen sind erlaubt. Die Siegel erweckten jedoch den Eindruck, dass die als “Top-Mediziner” oder “Focus-Empfehlung” bezeichneten Ärzte “aufgrund einer neutralen und sachgerechten Prüfung ausgezeichnet wurden und dadurch eine Spitzenstellung unter den Ärzten gleicher Fachdisziplin einnehmen”.

Keine Bewertung nach objektiven Kriterien

Damit verließen sie in irreführender Weise den Bereich des redaktionellen, wertenden Beitrags und erweckten den Eindruck, es finde eine Bewertung nach objektiven Kriterien statt, kritisierte die Kammer. Das sei wettbewerbswidrig.

Bei den Empfehlungslisten berücksichtige der Verlag auch subjektive Elemente wie zum Beispiel die Kollegenempfehlung oder die Patientenzufriedenheit, teilte das Gericht mit.

Tatsächlich lasse sich die Qualität ärztlicher Dienstleistungen nicht objektiv mit Messgeräten im Testlabor ermitteln und vergleichen.

Siegel kostet 2000 Euro netto

Verbraucher würden die Ärzte-Siegel aber ähnlich wie Prüfsiegel der Stiftung Warentest auffassen und davon ausgehen, die Ärzte seien aufgrund einer neutralen und sachgerechten Prüfung ausgezeichnet worden.

Gegen eine Lizenzgebühr von rund 2000 Euro netto könnten Ärzte ein Siegel unter der Rubrik “Focus Empfehlung” erhalten und damit für sich werben. Die Vergabe der Siegel zwecks Werbung verstoße “gegen das lauterkeitsrechtliche Irreführungsverbot”, urteilte die Kammer.

Quelle: dpa

 

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