Berlin. Seit dem 8. April 2023 sind Covid-19-Impfungen Teil der Regelversorgung geworden und damit nach der Schutzimpfungs-Richtline (SI-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) eine GKV-Pflichtleistung.
Ergänzt werden die SI-RL durch die neuen Vorgaben der Covid-19-Vorsorgeverordnung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG). Dadurch musste die Liste der Pseudonummern zur Abrechnung der Impfungen von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung erweitert werden (s. Tab. unten).
So gibt es unter anderem die neue Gebührenordnungsposition (GOP) 88339 für den Impfstoff VidPrevtyn Beta®. Dieser Impfstoff ist zwar nicht Teil der SI-RL, gesetzlich Versicherte haben aber nach der Covid-19-Vorsorgeverordnung Anspruch auf eine solche Impfung, wenn ein Arzt oder eine Ärztin die Impfung für medizinisch erforderlich hält.
Weitere Ziffern bei Varianten
Eine weitere Vorgabe des BMG, dass bei der Abrechnung unterschieden werden muss, an welche Virusvariante der Impfstoff konkret angepasst wurde, ist mit dem Update ebenfalls erfüllt worden. Die bisherige Systematik nach „angepasst“ und „nicht angepasst“ reicht für diese Anforderung nicht aus.
Stattdessen musste jeweils eine neue Pseudo-GOP für die BA.1-angepassten Impfstoffe von Biontech/Pfizer und Moderna eingefügt werden. Die bisherigen GOP für „angepasst“ gelten für den BA.4/5-Impfstoff der beiden Hersteller allerdings weiter.