Am 1. April tritt ein neuer EBM in Kraft. Er ist Ergebnis der sehr langatmigen Beratungen in der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) seit 2012 mit dem Ziel, unter den Arztgruppen mehr Honorargerechtigkeit zu schaffen. Da die Honorarverteilung zwischen Haus- und Fachärzten gesetzlich geregelt ist, lag der Schwerpunkt der Überlegungen im fachärztlichen Bereich, weshalb die Reform bis zuletzt “Reform des Facharzt-EBM” bezeichnet wurde.
Der KBV-Ausschuss würde wahrscheinlich heute noch tagen, hätte das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) nicht einen Umsetzungstermin vorgegeben. Paragraf 87 Abs. 2 S. 3 SGB V schreibt der KBV darüber hinaus vor, im EBM die Bewertung bestimmter Leistungen und die Überprüfung der wirtschaftlichen Aspekte, insbesondere bei medizinisch-technischen Geräten, auf in bestimmten Zeitabständen zu aktualisierender betriebswirtschaftlicher Basis anzupassen. Das so frei werdende Honorarvolumen soll der “sprechenden Medizin” zugutekommen.
Fazit:Das Ergebnis dieser “Reform” entspricht nicht der gesetzlichen Vorgabe. Darüber hinaus schießt man im hausärztlichen Bereich weit über das Ziel hinaus. Am schlimmsten ist aber die zugrunde liegende Intransparenz: Es bleibt unklar, was, warum und auf welcher betriebswirtschaftlichen Grundlage neu bewertet wurde.