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OP-Abrechnung31600 Post-Op nur bei richtiger Überweisung

Die Versorgung von Patienten nach einer Operation können Hausärzte mit der 31600 EBM abrechnen. Doch bei der dafür nötigen Überweisung des Operateurs können sich leicht Fehler einschleichen.

EBM

Bei der Erstvorstellung von Herrn B. rechnet der Hausarzt die Versichertenpauschale (03000) sowie die Chronikerpauschale I (03220) bei behandelter Hypertonie ab. Die KV ergänzt die anfallenden Quartalspauschalen. Da Herr B. eine Überweisung zur Nachbehandlung mitbrachte – versehen mit der GOP für die erfolgte Op und dem Operationsdatum – rechnet der Hausarzt die GOP 31600 ab, womit alle postoperativ anfallenden Leistungen für die ersten 21 Tage nach der Operation abgegolten sind. Beim zweiten persönlichen Kontakt fiel noch die Chronikerpauschale II an (03221).

GOÄ

Nach GOÄ kann die Erstvorstellung mit den Nrn. 1, 5, 200, 211 für das Wiederanlegen einer kleinen Schiene sowie der Nr. 70 (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) in Rechnung gestellt werden. Die beiden Folgekontakte werden jeweils mit den Nrn. 1 und 5 abgerechnet, da die anfallenden Sonderleistungen (200+211 bzw. 2006) ein geringeres Honorar erbracht hätten. Dennoch darf man Sachkosten für die Nrn. 200 und 211 berechnen, etwa analog zur UV-GOÄ, wenn die Leistungen erbracht werden, jedoch aus gebührenrechtlichen Gründen nicht abgerechnet werden können! Dabei ist aber ein entsprechender Hinweis in der Rechnung ratsam.

HZV

In der Region Nordrhein ist die GOP 31600 bereits Teil des Ziffernkranzes der Hausarztverträge (HZV) mit den BKKen, der TK und der IKKclassic und damit nicht gesondert abrechenbar. Bei eingeschriebenen Versicherten der AOK, den EK, der Knappschaft und der LKK kann man die postoperative Behandlung nach 31600 als Einzelleistung mit 30 Euro ansetzen. Nach der jeweiligen Honorarvereinbarung ist die Leistung abrechenbar nach stationären Aufenthalten mit durchgeführter Operation, nach ambulanten Operationen und nach einer stationären AHB nach vorheriger Op. Voraussetzung: Der erste Kontakt muss spätestens sieben Tage nach Entlassung oder der ambulanten Operation stattfinden.

Schwerpunkt: Postoperative Behandlung

Ambulante Operationen nehmen stetig zu. Neben der präoperativen Diagnostik können Hausärzte mit der 31600 EBM (16,88 Euro) auch die postoperative Behandlung als Pauschale abrechnen. Damit die Leistung außerhalb von Budgetierungen abgerechnet wird, ist eine Sondernummer anzugeben, in den meisten Kassenärztlichen Vereinigungen die Nr. 88115.

Die Abrechnung der 31600 setzt aber eine Überweisung durch den Operateur voraus. Diese muss zwingend neben dem Datum der Operation auch die Angabe der GOP für die erfolgte Operation enthalten. Das Datum ist wichtig für die 21-Tage-Frist, in der die postoperativen hausärztlichen Leistungen mit dieser Pauschale abgegolten sind. Auf jeden Fall ist darauf zu achten, dass entweder der Hausarzt oder der Operateur die gesamte postoperative Behandlung vornimmt – denn nur einer von beiden kann dafür bezahlt werden.

Obligater Leistungsinhalt der GOP 31600 sind Befundkontrollen und Befundbesprechungen. Verbandwechsel, Drainagewechsel, Drainageentfernungen sind neben der Einleitung und Kontrolle einer medikamentösen oder Heilmittel-Therapie fakultative Inhalte. Sie können in den ersten 21 postoperativen Tagen nicht gesondert berechnet werden.

Quellen:

https://www.kbv.de/html/ebm.php

https://www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html

https://www.kbv.de/media/sp/UV_GOAE_01.01.2019.pdf

Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), begründet von Dr. med. D. Brück, Version 4.24, Stand Juni 2018

Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold, Stand Januar 2019

https://www.springermedizin.de/goae-ebm/15083006

https://www.hausaerzteverband.de/cms/Hausarztvertraege.988.0.html

*Punktwert/EBM 2019: 10,8226 Cent; BHF = Behandlungsfall; pAPK = persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt

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