EBM
Bei der Erstvorstellung von Herrn B. rechnet der Hausarzt die Versichertenpauschale (03000) sowie die Chronikerpauschale I (03220) bei behandelter Hypertonie ab. Die KV ergänzt die anfallenden Quartalspauschalen. Da Herr B. eine Überweisung zur Nachbehandlung mitbrachte – versehen mit der GOP für die erfolgte Op und dem Operationsdatum – rechnet der Hausarzt die GOP 31600 ab, womit alle postoperativ anfallenden Leistungen für die ersten 21 Tage nach der Operation abgegolten sind. Beim zweiten persönlichen Kontakt fiel noch die Chronikerpauschale II an (03221).
GOÄ
Nach GOÄ kann die Erstvorstellung mit den Nrn. 1, 5, 200, 211 für das Wiederanlegen einer kleinen Schiene sowie der Nr. 70 (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) in Rechnung gestellt werden. Die beiden Folgekontakte werden jeweils mit den Nrn. 1 und 5 abgerechnet, da die anfallenden Sonderleistungen (200+211 bzw. 2006) ein geringeres Honorar erbracht hätten. Dennoch darf man Sachkosten für die Nrn. 200 und 211 berechnen, etwa analog zur UV-GOÄ, wenn die Leistungen erbracht werden, jedoch aus gebührenrechtlichen Gründen nicht abgerechnet werden können! Dabei ist aber ein entsprechender Hinweis in der Rechnung ratsam.
HZV
In der Region Nordrhein ist die GOP 31600 bereits Teil des Ziffernkranzes der Hausarztverträge (HZV) mit den BKKen, der TK und der IKKclassic und damit nicht gesondert abrechenbar. Bei eingeschriebenen Versicherten der AOK, den EK, der Knappschaft und der LKK kann man die postoperative Behandlung nach 31600 als Einzelleistung mit 30 Euro ansetzen. Nach der jeweiligen Honorarvereinbarung ist die Leistung abrechenbar nach stationären Aufenthalten mit durchgeführter Operation, nach ambulanten Operationen und nach einer stationären AHB nach vorheriger Op. Voraussetzung: Der erste Kontakt muss spätestens sieben Tage nach Entlassung oder der ambulanten Operation stattfinden.