Mit der Substitutionsbehandlung Opiatabhängiger denken viele Ärzte vielleicht daran, dass dies dem Ruf der Praxis unter Umständen schaden könne, Patienten fernbleiben oder sich rund um die Praxis eine entsprechende „ Szene“ aufbaut. Dennoch haben in 2015 rund 2.119 Ärzte entsprechende Leistungen abgerechnet, während 2.870 Ärzte eine entsprechende Abrechnungsgenehmigung besaßen.
Voraussetzungen
Grundlage für die abrechenbare Substitutionsbehandlung ist die Anlage I Nr. 2 der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses „Methoden vertragsärztliche Versorgung“. Die Indikationen sind ebenfalls der Richtlinie zu entnehmen. Die Substitution mit Diamorphin wird hier nicht berücksichtigt, da sie in der Hausarztpraxis kaum eine Rolle spielt (neun Praxen in 2015).
Die Erlaubnis der Abrechnung setzt den Nachweis einer entsprechenden Befähigung gemäß Paragraf 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BtMVV oder Paragraf 5 Abs. 3 BtMVV voraus und bedarf einer Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung. Bei Urlaub oder Krankheit sollte die Vertretung durch einen Arzt erfolgen, der ebenfalls die Voraussetzungen erfüllt. Ansonsten ist eine Vertretung für maximal vier Wochen und längstens zwölf Wochen im Laufe eines Jahres erlaubt (Paragraf 5 Abs. 3 Satz 3 BtMVV).
EBM-Abrechnung
Abgerechnet wird die Abgabe des Substitutionsmittels – persönlicher Arzt- Patienten-Kontakt erforderlich – mit der GOP 01950, honoriert aktuell mit 4,11 Euro bei einer Prüfzeit von vier Minuten im Tagesprofil. Bei Substitution zur Unzeit (Sa, So etc.) kann
man den Zuschlag 01951 mit aktuell 8,74 Euro ansetzen. Beide Leistungen sind ausgeschlossen neben den GOP 03000, 01100 bis 01102 und 01210 bis 01218. Ausgeschlossen sind auch alle Hausbesuche zur gezielten Substitution, außer (neu ab 1.10.2017) bei Vorliegen einer nachgewiesenen chronischen Pflegebedürftigkeit.
Die Substitution sollte täglich erfolgen, wobei eine Bündelung der Patienten zu einer bestimmten Uhrzeit oder vor/nach der Sprechstunde sinnvoll erscheint. Dies könnte auch die oben angesprochenen Bedenken verringern. Höchstens viermal im Behandlungsfall darf man ein therapeutisches Gespräch von jeweils mindestens zehn Minuten nach GOP 01952 als Zuschlag zur GOP 01950 abrechnen, bei der Legendierung „mindestens 10 Minuten“ auch bei längeren Gesprächen jedoch nicht mehrfach in einer Sitzung.
Neu ab Oktober
Neu ist die Behandlung nach den Richtlinien des G-BA bei einer Take-home-Vergabe, maximal zweimal pro Woche, abrechenbar mit der GOP 01949, honoriert mit 7,27 Euro. Eine weitere Neuerung ist die GOP 01960, die konsiliarische Beratung durch einen Suchtmediziner, falls der substituierende Arzt die Mindestanforderungen an eine suchtmedizinische Qualifikation nicht erfüllt (Paragraf 5 Abs. 4 BtMVV).
Fazit: Die Substitutionstherapie ist ein therapeutisches Konzept, das nicht in jede Praxis passt. Dennoch sind Bedenken gegen die Durchführung dieser Therapie sorgfältig abzuwägen. Vor Beginn sollte man unter Einbindung des Personals ein klares, auch logistisch durchdachtes Konzept erstellen.
Quellen: