AbrechnungRaus aus dem Schattendasein: Vier Situationen für GOÄ Nr. 34

Um die GOÄ Ziffer 34 abzurechnen, muss eine nachhaltig lebensverändernde oder lebensbedrohende Erkrankung vorliegen. Die Voraussetzung schreckt manche Praxen vor der Abrechnung ab – das müsste nicht sein!

Die GOÄ Nr. 34 weist immer noch ein Schattendasein in der Abrechnungsfrequenz vieler Hausärztinnen und -ärzte auf.

EBM

Beim Erstkontakt rechnet der Hausarzt (siehe Kasten oben) die 03000 (VP) und 03220 EBM ab. Das EKG ist in der VP enthalten, das Labor berechnet die Laborgemeinschaft.

Die Spirometrie wird samt Spasmolysetest mit der 03330 angesetzt. Für ein längeres Gespräch bei Erstdiagnose der COPD am Folgetag berechnet der Arzt dreimal die 03230.

GOÄ

Bei GOÄ-Abrechnung kommen die Nrn. 1 und 7, 651 (Ruhe-EKG), 605 und 605a (Spirometrie) und 609 (Spasmolysetest) zum Ansatz. Die Nr. 250 für die Blutentnahme und die Laboranalysen der Abschnitte M1 und M2 als Einzelleistungen. Am Folgetag Abrechnung der Nr. 34 nach der Diagnose.

HZV

In Schleswig-Holstein sind in allen Hausarztverträgen (AOK, BKK, EK, IKKclassic und TK) sämtliche erwähnte EBM-Leistungen Teil der jeweiligen Quartalspauschale.

Schwerpunkt: Nr. 34 GOÄ

Die Gebührenordnungsposition 34 der GOÄ weist immer noch ein Schattendasein in der Abrechnungsfrequenz vieler Hausärztinnen und -ärzte auf. Grund dafür mag sicher die Formulierung der Legende sein: “nachhaltig lebensverändernde oder lebensbedrohende Erkrankung”.

Wenn man den Text der Nr. 34 richtig liest, gibt es vier abrechenbare Situationen:

  • die Erstdiagnose einer nachhaltig lebensverändernden Erkrankung,
  • die Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden Erkrankung,
  • die Erstdiagnose einer lebensbedrohenden Erkrankung und
  • die Verschlimmerung einer lebensbedrohenden Erkrankung.

Welche grundsätzlichen Leistungsinhalte enthält die Nr. 34 GOÄ?

  • Muss bei Erörterung “in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung” oder Verschlimmerung der Krankheit diese Leistung stante pede erfolgen? Denkbar ist durchaus die Abrechnung auch kurze Zeit nach der Diagnosestellung, wenn zum Beispiel die Teilnahme einer Bezugsperson erwünscht ist.
  • Eine Erörterungsdauer von mindestens 20 Minuten, aber: während eines Arzt-Patienten-Kontaktes.
  • Erörterung ggf. unter Einbeziehung von Bezugspersonen (Eltern, Partner/in, Kinder etc.).

Welche Leistungseinschränkungen bestehen?

  • Begrenzung der maximal zweimaligen Abrechnung innerhalb von 6 Monaten – aber auch im Abstand von einer Woche möglich.
  • Ausschlüsse laut Gebührenordnungstext zu Nr. 34: nicht neben den Nrn. 1, 3, 4, 15 und/oder 30. Alle anderen Leistungen der GOÄ sind mit der Nr. 34 kompatibel, also auch die Ziffern der 800er Reihe.

Bei der Beurteilung ist aber die Antwort auf die folgende Frage sehr wichtig: Ist die zugrundeliegende Erkrankung eine lebensbedrohende oder nachhaltig lebensverändernde Erkrankung? Die Entscheidung hängt dabei nicht immer nur von der Diagnose ab. Es handelt sich hier vielmehr um die Beurteilung einer individuellen Patientensituation aus ärztlicher Sicht:

Eine leichtgradige Polyneuropathie im Bereich der Hände mag für einen Maurer kein großes Problem darstellen, verändert aber beim Uhrmachermeister eventuell seine berufliche Situation. Eine Gangstörung kann bei sitzender Bürotätigkeit problemlos sein, macht einen Tänzer jedoch berufsunfähig.

Quellen:

www.kbv.de/html/ebm.php (EBM)

www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html (GOÄ)

Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Begründet von Dr. med. D. Brück, (Version 4.28, Stand Juni 2021)

Der Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold, Stand Januar 2023

www.springermedizin.de/goae-ebm/15083006

www.hausaerzteverband.de/hausarztvertraege/hzv-vertraege-schnellsuche

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