Neue "TSVG-Honorare"Zuckerbrot und Peitsche für Hausärzte Dr. Gerd W. Zimmermann 6 Min. 28. August 2019 HA 14/19 Ab September ermöglicht das TSVG Ärzten diverse neue extrabudgetäre Leistungen - allerdings knüpft die KBV die Vergütung an zahlreiche Bedingungen. Abrechnungsexperte Dr. Gerd W. Zimmermann bringt Licht ins Dunkel. © Tiler84/mdoelle stock.adobe.comDas neue Vergütungsmodell enthält zahlreiche Bedingungen. Zuckerbrot und Peitsche für HausärzteZuschläge für TSS-PatientenAbrechnungsbeispielAuf TSS-Mitteilung achten!Honorar für Vermittlung an FachärzteNeue Patienten werden extrabudgetär honoriertAm 11. Mai 2019 wurde mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) beschlossen, dass Vertragsärzte ab 1. September bestimmte Leistungen extrabudgetär zusätzlich vergütet bekommen. Der Bewertungsausschuss hat am 19. Juni die nötigen Ausführungsbestimmungen beschlossen. Grundsätzlich sind drei “Typen” der Sondervergütung zu unterscheiden: Zuschläge für über die Terminservicestelle (TSS) vermittelte Patienten, extrabudgetäre Vergütung bei neuen Patienten und zwei Versorgungsebenenspezifische Leistungen: die Vermittlungsgebühr, wenn Hausärzte zu Fachärzten überweisen, und das extrabudgetäre Honorar für Fachärzte in offenen Sprechstunden. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat am 1. August die entsprechenden EBM-Ziffern beschlossen. Die Veröffentlichung war bei Redaktionsschluss aber unvollständig und bereits vorhandene Regelungen, die den Ansatz der Leistungen einschränken, werden verschwiegen. Zuschläge für TSS-Patienten Behandlung von TSS-Patienten: Hausärzte berechnen ab 1. September die neue Nr. 03010 EBM als Zuschlag zur Versichertenpauschale. Der Zuschlag wird je nach Schnelligkeit des Termins mit 50, 30 oder 20 Prozent vergütet. Die Nr. 03010 erhält dann den Zusatz A (Akut-Behandlung innerhalb von 24 Stunden), B (Termin-Behandlung innerhalb von 1 bis 8 Tagen), C (Termin-Behandlung innerhalb von 9 bis 14 Tagen) oder D (Termin-Behandlung innerhalb von 15 bis 35 Tagen). Das resultierende (extrabudgetäre) Zusatzhonorar soll das Praxisverwaltungssystem (PVS) automatisch errechnen (s. Tab.). Die KBV geht davon aus, dass die Softwarehäuser die nötigen Aktualisierungen rechtzeitig zur Verfügung stellen. Die Vergütung setzt voraus, dass der Patient sich an die Rufnummer 116 117 wendet und von dort eine medizinische Ersteinschätzung erfolgt, ob eine Dringlichkeit vorliegt. Ist dies gegeben, teilt die TSS der Praxis, an die der Patient verwiesen wird, den Tag mit, an dem sich der Patient an die TSS gewandt hat. Auf Grundlage dieser Mitteilung setzt die Praxis dann den jeweiligen Buchstaben der neuen Nr. 03010 EBM zu. Weiterlesen Außerklinische Intensivpflege Ausnahmeverordnung für AKI gilt weiter 01648 EBM Erstbefüllung der E-PA weiter abrechenbar EBM oder GOÄ? So wird der RSV-Schutz abgerechnet G-BA-Beschluss Systemische Therapie auch für Kinder und Jugendliche Login Registrieren Suchen Newsletter × E-Mail-Adresse: E-Mail-Adresse vergessen? Schreiben Sie uns. Passwort: Passwort vergessen? Sie können es zurücksetzen. Angemeldet bleiben Nur wenn Sie sich sicher sind. Login Sie haben noch kein Passwort? Gleich registrieren ... Für Hausärzte, VERAH® und ÄiW (Allgemeinmedizin und Innere Medizin mit hausärztlichem Schwerpunkt) ist der Zugang immer kostenfrei. Mitglieder der Landesverbände im Deutschen Hausärzteverband profitieren außerdem von zahlreichen Extras. Hier erfolgt die Registrierung für das Portal und den Newsletter. Ihre E-Mail-Adresse: Ihr sicheres Wunschpasswort: Persönliche Daten So dürfen wir Sie anreden: Wählen... Frau Herr Ihr vollständiger Name: Ihr Beruf Berufsgruppe: Wählen... 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