Patienten haben nicht nur grundsätzlich Anspruch darauf, ihre Patientenakte einzusehen. Sie haben auch das Recht, dass ihnen die Arztpraxis oder Klinik die Akte kostenfrei als PDF zuschickt. Das hat das Landgericht Dresden entschieden (Az.: 6 O 76/20).
Fordern Patienten ein PDF ihrer Akte an, ist es jedoch ratsam, die Daten vor dem Versand zu verschlüsseln und dem Empfänger das Passwort auf separatem Weg mitzuteilen, etwa per Telefon oder Brief. Bei einem unverschlüsselten Transfer wären die sensiblen Daten sonst nicht ausreichend vor dem Zugriff Dritter geschützt.
Das Recht auf Akteneinsicht begründet sich aus Paragraf 630g BGB. Demnach dürfen Patienten auch eine Kopie verlangen, dann müssen sie jedoch selbst die Kosten für Kopie und Versand tragen. Im konkreten Fall hatte eine Patientin von einer Klinik ein kostenfreies PDF ihrer Akte angefordert.
Die Dresdner Richter entschieden, dass die Klinik der Anfrage nachkommen muss. Sie begründen dies neben Paragraf 630g BGB mit Art. 15 Abs. 3 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
Der Anspruch nach DSGVO wirft unter Medizinrechtlern zwar noch einige Unklarheiten und Fragen auf, etwa wie weit der Anspruch der Akteneinsicht geht und ob dem – wie nach Paragraf 630g BGB – auch erhebliche Gründe entgegenstehen können, sodass nur eine Teileinsicht zu gewähren ist. Dennoch ist es für Praxen empfehlenswert, sich auf die Auskunft via PDF vorerst vorzubereiten.