Orientierungswert: Ein Plus von 1,58 Prozent
Der Orientierungswert wird zum 1. Januar des neuen Jahres auf 10,8226 Cent angehoben (2018: 10,6543 Cent). Damit steigt die Vergütung für alle ärztlichen und psychotherapeutischen Leistungen um rund 1,58 Prozent.
Das bedeutet etwa 550 Millionen Euro mehr für die Versorgung gesetzlich krankenversicherter Patienten. Weitere rund 70 Millionen Euro mehr müssen die Krankenkassen bereitstellen, um den wachsenden Behandlungsbedarf ihrer Versicherten zu finanzieren.
Telematik-Anbindung: Erst ab Jahresmitte wird es ernst
Eine für Praxisinhaber wichtige Frist wurde im alten Jahr noch verschoben: Sollten Praxen eigentlich bis zum 1. Januar an die Telematikinfrastruktur (TI) angebunden sein, um Honorarkürzungen zu vermeiden, erhalten sie dafür nun bis 30. Juni Zeit.
Danach müssen sie das Versichertenstammdatenmanagement durch das Einlesen der Versichertenkarte bei jedem ersten Arzt-Patienten-Kontakt im Quartal durchführen und dies gegenüber ihrer KV mit den Abrechnungsunterlagen nachweisen.
Wichtig: Die Komponenten zur TI-Anbindung müssen vor dem 31. März bestellt werden, und dies muss gegenüber der KV nachgewiesen werden – sonst drohen weiterhin Honorarkürzungen von einem Prozent!
Pflegeheim-Verträge: Freiwilligkeit weicht der Pflicht
Zahlreiche Pflegeheime haben bereits heute Kooperationsverträge mit Ärzten geschlossen, mit dem Jahreswechsel wird dies für alle Pflicht. Das sieht das Pflegepersonalstärkungsgesetz vor, das Mitte Dezember final beraten werden sollte.
Findet ein Heim keinen Arzt – etwa, weil es weit außerhalb der Stadt liegt oder die niedergelassenen Ärzte bereits ausgelastet sind –, muss die regionale KV innerhalb von drei Monaten Vertragsabschlüsse vermitteln. Bisher sieht der Gesetzgeber solche Kooperationsverträge allein auf freiwilliger Basis vor (Paragraf 119b SGB V). Laut Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) gab es zuletzt etwa 12.000 Verträge.
Tipp: Um die bürokratischen Hürden für Ärzte möglichst gering zu halten, hat der Hausärzteverband Niedersachsen Musterverträge erarbeitet.
Krankenbeförderung: Teils Schluss mit Muster 4
Das Pflegepersonalstärkungsgesetz sieht außerdem eine Erleichterung bei der Krankenbeförderung pflegebedürftiger Patienten zur ambulanten Behandlung vor: Ab Januar brauchen Patienten mit Pflegegrad 3, 4 oder 5 die ärztlich verordneten Krankenfahrten mit Taxi oder Mietwagen (Formular 4) nicht mehr ihrer Krankenkasse zur Genehmigung vorlegen, wie die KBV erklärt.
Die Erleichterung gilt auch für Patienten mit Schwerbehinderung (Merkzeichen “aG”, “Bl” oder “H”). Dabei ist unerheblich, ob der Pflegebedürftige oder Schwerbehinderte in einem Heim oder zu Hause betreut wird.
Terminservice-Gesetz: Starre Vorgaben für die Praxis
Das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) soll zum 1. April in Kraft treten. Bei Redaktionsschluss liefen die parlamentarischen Beratungen noch, jedoch zeichneten sich bereits klare Vorgaben für Praxischefs ab: So sollen Ärzte künftig etwa 25 statt wie bislang 20 Sprechstunden pro Woche anbieten.
Diese Eingriffe in die ärztliche Arbeitsorganisation hatte der Deutsche Hausärzteverband immer wieder scharf kritisiert.
Fest steht bereits, dass der neue EBM aufgrund des TSVG nicht wie ursprünglich geplant zum 1. Januar kommen wird. Denn das Gesetz sieht unter anderem vor, dass der Bewertungsausschuss insbesondere die Bewertung technischer Leistungen überprüft und bis Ende März ein Konzept zur Aktualisierung vorlegt. Im schlimmsten Fall wäre ein neuer EBM damit nur Monate nach seinem Start wieder hinfällig gewesen.
GKV-Finanzierung: Zurück zur Beitrags-Parität
Von 1. Januar an zahlen die Zusatzbeiträge bei der Gesetzlichen Krankenversicherung wieder zu gleichen Teilen die Arbeitnehmer und Arbeitgeber beziehungsweise die Rentenkasse. Insgesamt sollen so die Beitragszahler um rund 6,9 Milliarden Euro entlastet werden.
Zudem sollen die Mindestbeiträge für Kleinselbstständige halbiert werden: Ihr monatlicher Mindestbeitrag sinkt ab Anfang 2019 auf 171 Euro.
Höhere Beiträge kommen auf die Bürger hingegen in Sachen Pflegeversicherung zu: Zum 1. Januar 2019 soll der Satz um 0,5 Punkte auf 3,05 Prozent des Bruttoeinkommens steigen, wie das Bundeskabinett Mitte Oktober beschloss.
Beitragszahler ohne Kinder müssen künftig 3,3 Prozent zahlen. Die Anhebung soll die Finanzen der Pflegekassen stabilisieren, denen angesichts von immer mehr Pflegebedürftigen ein Milliardendefizit droht.
Familien: Mehr Kindergeld, steuerliche Entlastung
Das Kindergeld steigt zum 1. Juli um zehn Euro. Neben dieser Erhöhung plant die Bundesregierung auch den steuerlichen Kinderfreibetrag anzuheben: Er soll in zwei gleichen Teilen zum 1. Januar 2019 und zum 1. Januar 2020 um jeweils 192 Euro steigen – von 7.428 Euro auf 7.620 Euro, dann auf 7.812 Euro.
Als weiteren Schritt plant die Bundesregierung eine Anhebung des Grundfreibetrags in 2019 auf 9.168 Euro und 2020 auf 9.408 Euro. Derzeit liegt der Grundfreibetrag bei 9.000 Euro.
Außerdem gut zu wissen
Der gesetzliche Mindestlohn steigt ab dem Jahreswechsel in zwei Stufen: Zum 1. Januar erhöht er sich von derzeit 8,84 Euro auf 9,19 Euro pro Stunde, zum Jahresbeginn 2020 dann weiter auf 9,35 Euro. Die Lohnuntergrenze war bereits im Jahr 2017 zum ersten Mal von 8,50 Euro auf 8,84 Euro angehoben worden.
Ab dem Jahresbeginn greift darüber hinaus das sogenannte Rentenpaket 1 von Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD). Dieses enthält unter anderem eine Reform der Mütterrente. Alle Frauen, die vor 1992 Kinder zur Welt gebracht haben, erhalten demnach einen halben Rentenpunkt mehr, pro Kind also zweieinhalb Punkte mehr als bisher.
Je nach Bundesland entspricht dies einem Rentenplus von 15,35 Euro oder 16,02 Euro pro Monat. Sobald die ersten Änderungen bei der Rente in Kraft getreten sind, will Heil das Rentenpaket 2 schnüren: Die sogenannte Grundrente, die spätestens im Herbst 2019 eingeführt sein soll, sieht mehr finanzielle Unterstützung für Geringverdiener vor.
Nur für sehr große Arztpraxis relevant dürfte die viel diskutierte Brückenteilzeit sein: Demnach müssen Arbeitgeber ab 1. Januar auf Wunsch die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers für eine gewisse Zeit reduzieren und anschließend wieder zur ursprünglich vereinbarten Arbeitszeit zurückkehren. Aber: Dies gilt nur für Unternehmen mit mehr als 45 Mitarbeitern.