Der Bewertungsausschuss hat Ende Juli neue Leistungen für die ambulante Palliativversorgung im EBM aufgenommen. Hausärzte können ab 1. Oktober 2017 extrabudgetär acht neue Ziffern abrechnen. Für einige müssen sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dazu zählen regelmäßige palliativmedizinische Fortbildungen (8 CME-Punkte pro Jahr), in der Praxis vorrätige BtM-Rezepte sowie eine BtM-Nummer, sowie ein Nachweis, dass die Arztpraxis mit Pflegeinrichtungen, Hospizen u.ä. Anbietern kooperiert. Ärzte können dann, nach Genehmigung durch ihre Kassenärztliche Vereinigung (KV), unter anderem die palliativmedizinische Ersterhebung (GOP 37300: 41,28 Euro), einen Zuschlag zur Versichertenpauschale (GOP 37302: 28,96 Euro) sowie einen Zuschlag für die Erreichbarkeit (GOP 37317: 150,05 Euro) zusätzlich abrechnen. Auch für Hausbesuche gibt es Zuschläge. Die neuen Ziffern können nicht bei SAPV-Patienten angesetzt werden.
Vorangegangen war dem Beschluss eine entsprechende Vereinbarung aus dem Frühjahr (Anlage 30 BMV-Ä), nachdem der Gesetzgeber die Selbstverwaltung vor zwei Jahren mit dem Hospiz- und Palliativgesetz (HPG) aufgefordert hat, die palliativmedizinische Versorgung zu verbessern.
Die neuen EBM-Ziffern auf einen Blick: http://hausarzt.link/rfpxW