Die Partner des Bundesmantelvertrags haben seit 1. Oktober die Ultraschall-Vereinbarung geändert (Vereinbarung nach Paragraf 135 Abs. 2 SGB V). Dabei geht es um die Hygiene und Aufbereitung von Endosonographie-Sonden. Konkret wird in der Vereinbarung ergänzt und damit klargestellt, dass Vertragsärzte neben dem Verfahren, das ein Hersteller in der Gebrauchsanweisung angibt, auch ein alternatives Verfahren zur Aufbereitung anwenden dürfen.
Die Vertragspartner hatten zum 1. Oktober 2016 die Ultraschall-Vereinbarung aktualisiert. Dabei wurden auch Regelungen zur Aufbereitung von Endosonographie-Sonden aufgenommen. Vor der erstmaligen Inbetriebnahme von Endosonographie-Sonden muss demnach sichergestellt sein, dass der Hersteller in der Gebrauchsanweisung mindestens ein wirksames und materialverträgliches Desinfektionsverfahren angibt. Dies regelt Paragraf 9 Abs. 4 der Ultraschall-Vereinbarung. Weil einige Hersteller das von ihnen benannte Verfahren als das einzig zulässige vorgeschrieben haben, wurde die Klarstellung nötig.
Wichtig: Die jetzige Ergänzung macht deutlich, dass das Medizinprodukterecht der Anwendung alternativer Desinfektionsverfahren nicht entgegensteht. Demnach kann im Einklang mit der Medizinprodukte-Betreiberverordnung eine ordnungsgemäße Aufbereitung eines Medizinproduktes auch bei Verwendung alternativer Desinfektionsverfahren durch den Arzt vermutet werden, wenn der Arzt dabei die gemeinsame Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) am Robert Koch-Institut und des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zu den Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten (KRINKO/BfArM-Empfehlung) beachtet: www.hausarzt.link/BET5k