Hiermit loggen Sie sich bei DocCheck-Login aus.
Abbrechen

Forum PolitikKopien der Patientenakte nur gegen Kostenerstattung

Fordert ein Patient (oder dessen Erben) Abschriften von seiner Patientenakte (nach Paragraf 630g Abs. 1und 3 BGB i.V.m. Paragraf 811 Abs. 2 S. 2 BGB) an, muss er für die entstehenden Kosten in Vorleistung gehen. Bezahlt der Patient nicht, kann der Arzt oder das Krankenhaus die Vorlage verweigern, bis die Kosten erstattet wurden. Das hat das Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG) entschieden. Der Vorlegungsverpflichtete, hier ein Krankenhaus, kann sein Leistungsverweigerungsrecht geltend machen, wenn er die zu erwartenden Kosten mitteilt.

Im vorliegenden Fall hatte die Ehefrau des verstorbenen Patienten von der Klinik gefordert, die Behandlungsdokumentation ihres Mannes in Kopie innerhalb von drei Wochen herauszugeben. Sie wollte damit mögliche Schmerzensgeld- und Schadenersatzansprüche prüfen. Daraufhin hatte das Krankenhaus ihr die 909 Kopien für 549,17 Euro in Rechnung gestellt und darauf verwiesen, dass sie die Kopien erhalte, sobald die Kosten beglichen sind. Die Klägerin bezahlte die Kosten aber nicht, sondern klagte auf Akteneinsicht. Das OLG kam zu dem Ergebnis, dass die Beklagte die Herausgabe der Kopien zu Recht verweigert hatte, da die Klägerin hinsichtlich der Kopierkosten vorleistungspflichtig sei.

Sven Rothfuß, Dr. Halbe Rechtsanwälte, www.medizin-recht.com

Quelle: OLG Saarbrücken, Az. 1 U 57/16

E-Mail-Adresse vergessen? Schreiben Sie uns.
Passwort vergessen? Sie können es zurücksetzen.
Nur wenn Sie sich sicher sind.

Sie haben noch kein Passwort?

Gleich registrieren ...

Für Hausärzte, VERAH® und ÄiW (Allgemeinmedizin und Innere Medizin mit hausärztlichem Schwerpunkt) ist der Zugang immer kostenfrei.

Mitglieder der Landesverbände im Deutschen Hausärzteverband profitieren außerdem von zahlreichen Extras.

Hier erfolgt die Registrierung für das Portal und den Newsletter.


Persönliche Daten

Ihr Beruf

Legitimation

Die Registrierung steht exklusiv ausgewählten Fachkreisen zur Verfügung. Damit Ihr Zugang freigeschaltet werden kann, bitten wir Sie, sich entweder mittels Ihrer EFN zu legitimieren oder einen geeigneten Berufsnachweis hochzuladen.

Einen Berufsnachweis benötigen wir zur Prüfung, wenn Sie sich nicht mittels EFN autorisieren können oder wollen.
Mitglied im Hausärzteverband
Mitglieder erhalten Zugriff auf weitere Inhalte und Tools.
Mit der Registrierung als Mitglied im Hausärzteverband stimmen Sie zu, dass wir Ihre Mitgliedschaft überprüfen.

Newsletter
Sie stimmen zu, dass wir Ihre E-Mail-Adresse für diesen Zweck an unseren Dienstleister Mailjet übermitteln dürfen. Den Newsletter können Sie jederzeit wieder abbestellen.

Das Kleingedruckte
Die Zustimmung ist notwendig. Sie können Sie jederzeit widerrufen, außerdem steht Ihnen das Recht zu, dass wir alle Ihre Daten löschen. Jedoch erlischt dann Ihr Zugang.
Newsletter abbestellen

Wenn Sie den Newsletter abbestellen wollen, geben Sie bitte Ihre E-Mail-Adresse an und wählen Sie die gewünschte Funktion. Wir senden Ihnen dann eine E-Mail zur Bestätigung.