Fordert ein Patient (oder dessen Erben) Abschriften von seiner Patientenakte (nach Paragraf 630g Abs. 1und 3 BGB i.V.m. Paragraf 811 Abs. 2 S. 2 BGB) an, muss er für die entstehenden Kosten in Vorleistung gehen. Bezahlt der Patient nicht, kann der Arzt oder das Krankenhaus die Vorlage verweigern, bis die Kosten erstattet wurden. Das hat das Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG) entschieden. Der Vorlegungsverpflichtete, hier ein Krankenhaus, kann sein Leistungsverweigerungsrecht geltend machen, wenn er die zu erwartenden Kosten mitteilt.
Im vorliegenden Fall hatte die Ehefrau des verstorbenen Patienten von der Klinik gefordert, die Behandlungsdokumentation ihres Mannes in Kopie innerhalb von drei Wochen herauszugeben. Sie wollte damit mögliche Schmerzensgeld- und Schadenersatzansprüche prüfen. Daraufhin hatte das Krankenhaus ihr die 909 Kopien für 549,17 Euro in Rechnung gestellt und darauf verwiesen, dass sie die Kopien erhalte, sobald die Kosten beglichen sind. Die Klägerin bezahlte die Kosten aber nicht, sondern klagte auf Akteneinsicht. Das OLG kam zu dem Ergebnis, dass die Beklagte die Herausgabe der Kopien zu Recht verweigert hatte, da die Klägerin hinsichtlich der Kopierkosten vorleistungspflichtig sei.
Sven Rothfuß, Dr. Halbe Rechtsanwälte, www.medizin-recht.com
Quelle: OLG Saarbrücken, Az. 1 U 57/16