Wie ist die Vertretung im Rahmen der HZV geregelt?
Grundsätzlich kann jeder HZV-Hausarzt jeden anderen HZV-Hausarzt vertreten. Der Hausarzt ist verpflichtet, mindestens einen Vertreterarzt gegenüber seinen HZV-Patienten zu benennen. Der HZV-Hausarzt muss seine eingeschriebenen HZV-Patienten darüber informieren, dass sie im Urlaubs- oder Krankheitsfall einen anderen HZV-Hausarzt aufsuchen müssen. Auf der Webseite www.hausarzt-suche.de werden durch die entsprechende Voreinstellung alle Hausärzte gelistet, die in einem Ort am entsprechenden HZV-Vertrag teilnehmen.
Wie wird der Vertreterarzt vergütet?
Dafür gibt es die so genannte Vertreterpauschale. Diese wird fällig, sobald ein HZV-Hausarzt, der nicht der gewählte Betreuarzt ist, die Behandlung eines HZV-Patienten durchführt und keine Überweisung bzw. kein Zielauftrag HZV vorliegt. Der Vertreter hat sich vor Erbringung der Leistung zu vergewissern, dass es sich tatsächlich um einen Vertretungsfall handelt.
Was ist bei der Vertretung innerhalb einer Gemeinschaftspraxis zu beachten?
Innerhalb einer BAG/eines MVZ (auch fachübergreifend) entsteht kein Vertretungsfall, d.h. die Vertreterpauschale kann nicht abgerechnet werden. Per Definition ist der Praxispartner des Betreuarztes dessen Stellver-treterarzt und kann dadurch Leistungen am HZV-Patienten erbringen. Bei der Abrechnung werden diese wiederum dem Betreuarzt zugeordnet. Die Vertreterpauschale kann innerhalb einer BAG / eines MVZ nicht abgerechnet werden.
Kann der Praxispartner auch Einzelleistungen für den Betreuarzt erbringen?
Innerhalb einer BAG/eines MVZ ist der Praxispartner der Stellvertreterarzt des Betreuarztes. Diese Regelung gilt auch für Einzelleistungen. Jedoch muss der Praxispartner u. U. Zusatzqualifikationen (z. B. Qualifikation zur Sonografie) vorweisen.
Was passiert, wenn ein Patient nicht seinen gewählten Hausarzt aufsucht?
Wenn der Patient einen anderen Hausarzt aufsucht, obwohl kein Vertreterfall vorliegt und somit vorsätzlich gegen vertragliche Bestimmungen verstößt, kann bei wiederholten Verstößen der Ausschluss aus dem Hausarztprogramm erfolgen. Regelungen für Vertretungsfälle, z. B. Urlaub des Hausarztes, sind zwischen den Vertragspartnern so festgesetzt, dass den Patienten keine Nachteile entstehen. In Notfällen sowie bei Direktbesuchen von Gynäkologen, Kinder- und Jugendärzten und Augenärzten benötigt der Patient keine Überweisung.