Der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) haben sich darauf verständigt, die Diagnoseliste der bundesweit geltenden besonderen Verordnungsbedarfe für Heilmittel anzupassen. Geregelt ist das in der 5. Änderungsvereinbarung der Rahmenvorgaben für Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach Paragraf 106b Abs. 2 SGB V.
Der Beschluss gilt rückwirkend seit 1. Januar 2019. Mit der jährlichen Revision der ICD-10-GM wurden die ICD-10-Diagnosen des komplexen regionalen Schmerzsyndroms (CRPS) aus dem bestehenden ICD-10-Kode “M89.0 Neurodystrophie (Algodystrophie)” herausgelöst und die neuen Kodes zum 1. Januar 2019 in die ICD-10-GM aufgenommen. Damit werden auch Verordnungen aufgrund dieser Kodes bei bestimmten Diagnosegruppen als besondere Verordnungsbedarfe bei einer Wirtschaftlichkeitsprüfung anerkannt. Außerdem wurde für vier geriatrische Indikationen die Aufnahme der zusätzlichen Diagnosegruppe EX3 vereinbart. Darüber hinaus wurde für Verletzungen von peripheren Nerven die Diagnosegruppe EN4 in die Liste aufgenommen.