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Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz (FKG)Umstrittenes Diagnose-Verbot gekippt

Seit Monaten betonen Deutscher Hausärzteverband, andere Ärztevertreter und einige Kassen, dass ein Totalverbot einer Verknüpfung von Diagnose und Vergütung praxisfern wäre. Mit Erfolg: Quasi in letzter Sekunde streicht die Koalition den umstrittenen Passus aus dem Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz (FKG).

Welche Diagnose liegt vor? Beim Einschreiben in einen Selektivvertrag soll die Antwort weiterhin entscheidend bleiben.

Berlin. Hausärzte können in der Versorgung ihrer Patienten auch künftig problemlos auf Selektivverträge setzen. Kurz vor der Verabschiedung des Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetzes (FKG) am kommenden Donnerstag (13. Februar) scheint sich die Koalition quasi in letzter Minute auf entsprechende praxistaugliche Änderungen am Gesetzentwurf geeinigt zu haben. Das geht aus einem Änderungsantrag hervor, der der Redaktion von „Der Hausarzt“ vorliegt. Demnach bleiben bestimmte Diagnosen als Voraussetzung für Vergütungen zulässig – eine Kernvoraussetzung für die Umsetzung von Selektiv- und Hausarztverträgen.

Darüber hinaus konnte in der letzten Stufe der Gesetzgebung wohl abgewendet werden, dass Zuweisungen aus dem Morbi-RSA nach hausärztlicher Diagnose im Vergleich zur fachärztlichen herabgestuft werden. Während des gesamten parlamentarischen Verfahrens – bereits im Oktober hatte das Kabinett grünes Licht für das FKG gegeben – hatte sich der Deutsche Hausärzteverband gegen diese geplanten Neuregelungen gestemmt.

Zwar sind bis zur finalen Sitzung im Bundestag in der kommenden Woche noch weitere Änderungen möglich; jedoch zeichnet sich bereits ab, dass sich die vehemente Kritik der Hausärzte und einiger Kassen verdient gemacht hat.

Vehemente Kritik hat Früchte getragen

Zur Erinnerung: Die Grundidee des FKG ist, einen gerechteren Wettbewerb zwischen den Kassen sicherzustellen. Dazu soll unter anderem der Finanzausgleich unter ihnen – der morbiditätsorientierte Risikostrukturausgleich (Morbi-RSA), der die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds regelt – besser vor Manipulationen geschützt werden. Zwischenzeitlich war dafür eine Formulierung im Gesetz zu finden, dass „bestimmte Diagnosen als Voraussetzung für Vergütungen“ unzulässig seien. Das hätte auch Haus- und Facharztverträge nach Paragraf 73 b SGB V getroffen, weshalb Ärzteverbände wie der Deutsche Hausärzteverband und einige Krankenkassen dies immer wieder deutlich kritisiert hatten.

Ärzteverbände hatten in den vergangenen Monaten argumentiert, in Selektivverträgen müssten zur zielgenauen Behandlung von Patienten Diagnosen möglichst genau beschrieben werden. Der AOK-Bundesverband hatte gewarnt, das Totalverbot einer Verknüpfung von Diagnose und Vergütung beschädige den Wettbewerb zwischen selektiv- und kollektivvertraglicher Versorgung. Ulrich Weigeldt, Bundesvorsitzender des Deutschen Hausärzteverbands, attestierte dem Gesetzentwurf deswegen zuletzt in einer Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestags im Dezember „handwerkliche Mängel“.

Dieser „stete Tropfen“ scheint nun Früchte getragen zu haben: In dem Änderungsantrag haben sich die Koalitionäre verständigt, es beim Status quo zu belassen. „Die bislang enthaltenen Regelungen zur Neuformulierung des Verbots der Diagnosevergütung werden gestrichen“, heißt es.

Engpässe bei Rabatt-Arzneien bald kein Praxis-Ärgernis mehr?

Darüber hinaus konnte eine weitere „Degradierung“ hausärztlichen Handelns abgewehrt werden: So hatte das Ministerium unterschiedlich hohe Zuweisungen aus dem Morbi-RSA für haus- und fachärztliche Diagnosen vorgesehen. Mit dem FKG sollte dafür den Grundstein gelegt werden – in Form eines darin enthaltenen entsprechenden Prüfauftrags. Das Ziel: Zuweisungen aus dem Morbi-RSA nach hausärztlicher Diagnose im Vergleich zur fachärztlichen herabzustufen. Auch diese Formulierung scheint in letzter Sekunde aus dem Gesetz geflogen zu sein.

Das Gesetz könnte noch im Frühjahr 2020 in Kraft treten, die neuen Auflagen für die Kassen könnten damit ab 2021 wirksam sein.

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