Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Verordnungsfähigkeit von Inclisiran auf bestimmte Patientengruppen beschränkt und damit eine Regelung zur wirtschaftlichen Verordnungsweise beschlossen.
Auslöser war die im Juli abgeschlossene Nutzenbewertung, die einen Zusatznutzen zur zweckmäßigen Vergleichstherapie als nicht belegt ansah.
Inclisiran ist künftig nur noch bei Patienten mit heterozygoter Hypercholesterinämie oder gemischter Dyslipidämie verordnungsfähig, bei denen alle Therapiealternativen ausgeschöpft sind und für die als Ultima Ratio nur noch eine regelmäßige LDL-Apherese oder monoklonale Antikörper infrage kämen.
Voraussetzung ist eine nachgewiesene Gefäßerkrankung (etwa koronare Herzkrankheit, manifeste Durchblutungsstörungen) in Kombination mit weiteren Risikofaktoren für kardiovaskuläre Ereignisse wie Diabetes mellitus oder eingeschränkte Nierenfunktion oder eine gesicherte familiäre heterozygote Hypercholesterinämie unter Berücksichtigung des Gesamtrisikos familiärer Belastung.
Bei allen anderen Patienten mit erhöhten Blutfettwerten sei das Behandlungsziel mit anderen Lipidsenkern ebenso zweckmäßig, aber kostengünstiger zu erreichen, so der G-BA. Die im Oktober beschlossene Verordnungseinschränkung tritt nach Prüfung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. red