Die Definition von Verbandmitteln und sonstigen Produkten zur Wundversorgung sei teilweise zu eng gefasst und entspreche damit nicht dem Willen des Gesetzgebers, kritisiert das Bundesgesundheitsministerium (BMG). Es hat deswegen einen Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Änderung der Arzneimittelrichtlinie teilweise beanstandet.
Mit dem Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG) hatte er Verbandmittel erstmals im SGB V definiert (Paragraf 31 Abs. 1a) und den G-BA beauftragt, Verbandmittel von sonstigen Produkten zur Wundversorgung abzugrenzen. Die Mitte April vom G-BA vorgelegte Abstufung formuliert aus Sicht des BMG aber nun teilweise zu eng. Es fürchtet, dass Ärzte künftig antimikrobiell wirkende Produkte nicht als Verbandmittel verordnen könnten.
Das sieht der G-BA anders und will Rechtsmittel gegen die Teilbeanstandung einlegen, um die aufgeworfenen Rechtsfragen zu klären, sagte G-BA-Vorsitzender Prof. Josef Hecken. Zudem habe man entschieden, “weder den Beschluss (…) zu ändern noch zu veröffentlichen”.
Als Begründung gibt Hecken an: Um die Hauptwirkung eines Produkts als Verbandmittel zu bestimmen, sei es eben “nicht belanglos”, ob und welche Wirkungen dieses neben dem Bedecken und Aufsaugen entfaltet, “um es als sonstiges Produkt zur Wundbehandlung einer Nutzenbewertung unterziehen zu können”.
Der ursprüngliche Beschluss vom 19. April tritt damit zunächst nicht in Kraft. Ärzte müssen also wohl noch länger auf mehr Klarheit bei der Verschreibung von Wundprodukten warten. Die Vielzahl der vorhandenen Produkte auf dem Markt bereitet in der Praxis immer wieder Probleme, da die wissenschaftliche Evidenz zum Teil ungeklärt oder nur sehr schlecht ist.
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