G-BA verlängert Ausnahmen bei Heilmitteln und Krankentransport

Weitere Sonderreglungen, die unabhängig von regionalen Covid-19-Ausbrüchen bundesweit gelten, hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ebenso Mitte September verlängert: Heilmittelverordnungen gelten weiterhin 28 Kalendertage, bis die neuen Heilmittelrichtlinien in Kraft treten.

WICHTIG: Krankentransportfahrten von COVID-19-positiven Versicherten und Personen unter behördlich angeordneter Quarantäne zu ambulanten Behandlungen bedürfen weiter nicht der vorherigen Genehmigung durch die Kasse. Der Transportschein kann unmittelbar ausgestellt werden.

Die Verordnung eines solchen Krankentransports (gilt nicht für Taxi) muss auf dem Formular Muster 4 dahingehend gekennzeichnet werden, dass es sich um einen nachweislich COVID-19-Erkrankten oder einen gesetzlich Versicherten in Quarantäne handelt.

Außerdem muss die ambulante Behandlung, für die ein Krankentransport verordnet wird, medizinisch nötig und nicht aufschiebbar sein. Die Regelung ist zunächst bis Jahresende verlängert, kann aber auf Basis des Vorratsbeschlusses (s.o.) regional erneut und ggf. auf unbestimmte Zeit verlängert werden.

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