Berlin. Seit 7. Oktober dürfen Ärzte eine Arbeitsunfähigkeit (AU) auch infolge eines Videokontakts ausstellen (Voraussetzungen s. Der Hausarzt“ 13, 15/20). Denn das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat den Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) nicht beanstandet.
Das BMG hat jedoch angeregt, dass der G-BA prüfen soll, ob bei „einfach gelagerten Krankheitsfällen“ auch eine Krankschreibung nach ausschließlicher Videokonsultation ermöglicht werden kann.
Portopauschale noch unklar
Bei Redaktionsschluss verhandelte die Kassenärztliche Bundesvereinigung mit den Krankenkassen noch darüber, dass Praxen die Zusendung der AU nach Videokontakt über eine Kostenpauschale abrechnen können.
Zuletzt waren die bisherigen EBM-Kostenpauschalen großteils zugunsten des Versands von E-Briefen gestrichen worden.
Klarstellung bei Pflege-Akutsituation
Darüber hinaus bezieht das BMG Stellung zu den erweiterten Ausnahmetatbeständen nach Paragraf 3 Absatz 2 der AU-Richtlinie. Der G-BA hat hier als Ausnahme auch die kurzzeitige Arbeitsverhinderung gemäß Paragraf 2 Pflegezeitgesetz aufgenommen. Damit können Ärzte auch eine AU ausstellen, wenn Beschäftigte in plötzlich auftretenden Akutsituationen ihre pflegebedürftigen Angehörigen versorgen müssen.
Das BMG weist nun darauf hin, dass der G-BA in den tragenden Gründen zum Beschluss nicht auf das Pflegezeitgesetz, sondern das Pflegeunterstützungsgeld verweist. Es regt daher an, dass auch hier besser auf das Pflegezeitgesetz verwiesen werden sollte.
Denn während eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung „in jeder Akutsituation“ genutzt werden kann, gelte der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld nur für insgesamt bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person.