Ist ein Kassenrezept nicht richtig ausgefüllt, kann es zu Problemen bei Belieferung und Abrechnung kommen. Rückfragen der Apotheke oder schlimmstenfalls eine Prüfung der Kassen können folgen. Kennen Sie alle Vorgaben und auch Neuerungen zur Arzneiverordnung?
Hausarztpraxen stellen jeden Tag unzählige Arzneimittelverordnungen aus. Dabei gibt es einiges zu beachten. Die verbindlichen Muster zur Verordnung legt die Vordruck-Vereinbarung (Anlage 2 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte) fest. Zusätzlich werden Erläuterungen zur Ausstellung der Vordrucke gegeben. Zusammen mit der Arzneimittelverschreibungsverordnung wird so verbindlich geregelt, wie ein Kassenrezept richtig und vollständig auszufüllen ist.
Praxissoftware auf dem aktuellen Stand halten
Bei einer Verordnung übernimmt die Praxissoftware automatisch viele Informationen auf das Rezeptformular und trägt diese an der richtigen Stelle auf dem Vordruck ein, zum Beispiel die Daten des Versicherten.
Wichtige Voraussetzung für die korrekte Ausstellung des Kassenrezeptes ist daher, dass Praxen ihre Praxissoftware auf dem aktuellen Stand halten. Eine regelmäßige Aktualisierung ist also sehr wichtig.
Tipp: Achten Sie auf Hinweise der Praxissoftware während des Verordnungsprozesses. Diese können wichtige Informationen zur Verordnungsfähigkeit des ausgewählten Arzneimittels beinhalten (s. “Der Hausarzt” 8, 12/20). Seit Oktober 2020 sind auch die Ergebnisse der frühen Nutzenbewertung in einer kurzen Zusammenfassung in den Arzneimitteldatenbanken enthalten.
Apotheker-Prüfpflicht führt zu Rückfragen
Apotheken haben insbesondere bei formalen Vorgaben eine Prüfpflicht, was zu Rückfragen führen kann. Diese bezieht sich zum Beispiel auf das Erkennen von unzulässigen Mischverordnungen (Arzneimittel und Hilfsmittel auf einem gemeinsamen Rezept), fehlenden Arztunterschriften oder nicht eindeutigen Verordnungen.
Vertragsärzte sind seit 2018 verpflichtet, die Pharmazentralnummer (PZN) auf das Rezept zu drucken. Dies übernimmt die Software automatisch, Apotheken haben diesbezüglich keine Prüfpflicht. Steht die PZN aber in einem Widerspruch zu den anderen Angaben auf dem Rezept, so ist eine Klärung mit dem Arzt nötig.