Berlin. Bis zum 7. April konnten sich alle Bürger noch eine Corona-Schutzimpfung kostenlos in ihrer Arztpraxis abholen. Ab dem 8. April ist Schluss damit, denn dann haben GKV-Versicherte nur Anspruch auf die Corona-Impfung auf GKV-Kosten, wenn sie zur Personengruppe gehören, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) in die Schutzimpfungs-Richtlinie als Berechtigte aufgenommen wurden.
Für die Corona-Impfung sind das gemäß den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) nur bestimmte Personenkreise. Zum Beispiel haben Kinder im Alter von sechs Monaten bis vier Jahren nur Anrecht auf eine Covid-19-Grundimmunisierung, sofern sie Vorerkrankungen haben, die das Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf erhöhen. Auffrischimpfungen erhalten zum Beispiel Personen ab dem Alter von 60 Jahren oder Bewohner von Pflegeeinrichtungen.
Auch berufliche Indikationen berechtigen zur Auffrischimpfung, die arbeitsbedingt besonders exponiert sind, engen Kontakt zu vulnerablen Personengruppen haben. Personal in Pflege- oder medizinischen Einrichtungen haben beispielsweise Anspruch auf eine kostenlose Corona-Auffrischimpfung auf GKV-Kosten.
“Der Hausarzt” hat die Corona-Impfstoffübersichten entsprechend der STIKO-Empfehlungen angepasst und den neu zugelassenen Impfstoff Bimervax® aufgenommen.
Erweitertes Covid-19-Impfangebot
Bundesgesundheitsminister Prof. Karl Lauterbach gehen die Empfehlungen der STIKO jedoch nicht weit genug. Ein umfangreicheres Impfangebot könne dazu beitragen, im kommenden Herbst und Winter Überlastungssituationen des öffentlichen Gesundheitswesens zu vermeiden, heißt es in einem Referentenentwurf aus dem Bundesgesundheitsministerium.
Hier sollen alle Versicherten eine Corona-Schutzimpfung erhalten können, wenn eine ärztliche Indikation vorliegt, heißt es in Paragraf 1 des Entwurfs für eine „Verordnung zum Anspruch auf zusätzliche Schutzimpfung und auf Präexpositionsprophylaxe gegen COVID-19“.
Außerdem sollen Arztpraxen weiterhin Zahlen zum Infektionsgeschehen an das RKI melden. Auch dies ist im Referentenentwurf festgehalten. Die geforderten Meldungen sind sehr umfassend und sollen enthalten:
- Patienten-Pseudonym,
- Geburtsmonat und -jahr,
- Geschlecht,
- fünfstellige Postleitzahl und Landkreis der zu impfenden Person,
- Kennnummer und Landkreis des Leistungserbringers,
- Datum der Schutzimpfung,
- die genaue Stellung der Schutzimpfung in der Impfserie,
- impfstoffspezifische Dokumentationsnummer (Impfstoff-Produkt oder Handelsname) in einem Umfang, der einen Rückschluss auf die Bezeichnung des Impfstoffs gemäß Zulassung und eine Unterscheidung zu anderen, an andere Virus-Varianten und, sofern vorhanden, Virus-Untervarianten angepassten Impfstoffe erlaubt,
- Chargennummer.
Wer sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen kann oder kein ausreichender Schutz durch die Impfung besteht, soll nach der Verordnung dann auch weiterhin eine Präexpositionsprophylaxe erhalten können. Die Verordnung soll am 8. April in Kraft treten.
Noch kaum Einigung zur Impfvergütung
Außerdem werden sich die Hausärztinnen und Hausärzte noch mit einer weiteren Baustelle plagen müssen: Bislang konnten sich die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) weitgehend noch nicht mit den Landeskrankenkassen auf eine Vergütung für die Covid-Schutzimpfung einigen. Das meldete jüngst zum Beispiel die KV in Mecklenburg-Vorpommern.
Die Vorstellungen lägen weit auseinander. Die Ärzteschaft hätte gerne einen Betrag von 28 Euro für eine Impfung (also wie es bisher die Impfverordnung des Bundes vorsah), das Angebot der Kassen liegt wohl weit darunter – eher im Bereich der Grippeimpfung, heißt es aus Fachkreisen. Lauterbach kündigte daher am Mittwoch (5.4.) an, er habe KVen und Kassen zum Gespräch ins Ministerium geladen, um eine Impflücke zu verhindern. Zudem wolle er keine “Selbstzahler-Probleme”.
Lediglich die KV Schleswig-Holstein meldete am Mittwoch (5.4.) als erste ein Verhandlungsergebnis. Man habe mit den Kassen bis Ende 2023 ein Honorar von 15 Euro festgelegt – damit nähmen die Praxen Einbußen in Kauf. Im Gegenzug sollen die Kostenträger einer Honorarerhöhung bei der Grippeimpfung zugestimmt haben. In 2024 soll dann neu verhandelt werden, wenn klar ist, ob Einzeldosen für Praxen verfügbar seien und wie sich die Dokumentationspflichten entwickelten.
Ebenso 15 Euro und ein höheres Honorar für die Grippeimpfung wird es in Niedersachsen geben, teilte die KV am Donnerstag (6.4.) mit.
Am Donnerstag (6.4.) zog auch die KV Bayerns nach und meldete ebenfalls eine Einigung: Medienberichten zufolge soll es für die Corona-Impfung 16 Euro und ein Grundhonorar von 9 Euro geben. Mehraufwände und Dokumentation sollen über Zuschläge von 3,50 Euro abgebildet werden.
Zudem habe sie sich mit den Kassen auf eine “moderate Steigerung der Vergütung aller Impfleistungen” geeinigt, etwa der Grippeimpfung aber auch anderer Impfungen nach GKV-Leistungskatalog. Die Influenzaimpfung soll rückwirkend ab Januar 2023 mit 9 Euro honoriert sein, ab 2024 dann mit 10 Euro.
Ohne Einigung: Covid-Impfung privat liquidieren
Sollte es bis zum 8. April regional zu keiner Lösung gekommen sein – wonach es derzeit mehrheitlich aussieht – müssten Praxen eine Corona-Schutzimpfung privat liquidieren. Darauf weist etwa die KV Mecklenburg-Vorpommern hin.
Das dürfte zu hohem Diskussionsbedarf in Praxen führen. Dann müssten Hausärztinnen und Hausärzte nämlich den Versicherten erklären, dass sich Kassen und ärztliche Vertreter bislang nicht auf ein Honorar einigen konnten und GKV-Versicherte deshalb die Impfung zunächst aus eigener Tasche bezahlen müssen.
Für Versicherte bleibt damit erstmal intransparent, ob die Kasse ihnen dann später die Impfrechnung zu 100 Prozent erstattet. Zudem bedeutet auch für sie die Rechnungseinreichung einen höheren bürokratischen Aufwand.
Für Ärztinnen und Ärzte gibt es von offizieller Seite bisher keine Empfehlung, wie sie die Corona-Impfung nach GOÄ abrechnen sollen. Hierbei können sie sich daher an den bisherigen GOÄ-Vorgaben zu Impfungen orientieren (s. Kasten).
Lediglich die KV Baden-Württemberg appelliert an die Ärztinnen und Ärzte vorerst weiter die bisherigen Corona-Impfziffern in der Abrechnung zu nutzen – und nicht nach GOÄ zu liquidieren (Stand 6.4.).
Paxlovid®: Vergütung soll gestrichen werden
Ein weiteres Ärgernis: Zwar sollen Hausarztpraxen auch künftig das antivirale Medikament Paxlovid® direkt an ihre Patientinnen und Patienten abgeben dürfen, allerdings sollen die Regelungen zur Vergütung wegfallen. Das sieht zumindest der Entwurf für eine „Erste Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung“ vor.
Im Gegensatz zum pharmazeutischen Großhandel und der Apotheken, die fortgesetzt bis zum 31. Dezember 2023 eine Distributionspauschale erhalten, sind für Ärztinnen und Ärzte nämlich bisher keine Übergangsregelungen angedacht. Damit würde das Honorar von 15 Euro je Packung enden. (Mitarbeit jvb)