Berlin. Bei der Entscheidung für oder gegen eine Chemotherapie bei gesetzlich versicherten Patientinnen mit Brustkrebs im frühen Stadium stehen niedergelassenen Ärzten künftig vier Biomarker-Tests zur Verfügung. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am Donnerstag (15.Oktober) beschlossen. Einen ersten Test hatte er bereits 2019 in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen.
Unterschiedliche Analyseverfahren
Die auf dem Markt verfügbaren Biomarker-Tests beruhen auf unterschiedlichen Analyseverfahren. Der nun getroffene Beschluss umfasst laut G-BA die Anwendungen der spezifischen Vorgehensweisen der Tests EndoPredict®, MammaPrint® und Prosigna®. Sie ergänzen die bereits in der Richtlinie vorhandene Anwendung der Vorgehensweise des Oncotype DX Breast Recurrence Score®.
Chemotherapie ja oder nein?
Biomarker-Tests sind zusätzlich zum bereits etablierten klinisch-pathologischen Vorgehen ein Teil der ärztlichen Empfehlungen. Sie sollen dazu beitragen, die Entscheidung der Patientinnen für oder gegen eine Chemotherapie nach einer Operation zu unterstützen.
Die Tests untersuchen, ob die Aktivität von verschiedenen Genen in den Krebszellen – und damit das Risiko für ein Wiederkehren des Tumors – niedrig oder hoch ist. Sie können laut G-BA vor allem dann eingesetzt werden, wenn mittels klinischer Faktoren oder anhand der Tumoreigenschaften das individuelle Rückfallrisiko der Frauen nicht sicher bestimmt werden kann.
Oft keine klare Therapieempfehlung
Dem G-BA zufolge erkranken in Deutschland jährlich etwa 70.000 Frauen an frühem Brustkrebs. Grob geschätzt könnten die behandelnden Ärzte bei circa 20.000 dieser Patientinnen allein aufgrund der klinisch-pathologischen Kriterien keine eindeutige Therapieempfehlung für oder gegen eine adjuvante Chemotherapie geben.
Der Beschluss wird dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vorgelegt. Er tritt nach Nichtbeanstandung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft. Danach verhandeln Ärzte und Krankenkassen im Bewertungsausschuss die Höhe der ärztlichen Vergütung. Die zusätzlichen biomarkerbasierten Tests können als vertragsärztliche Leistung erbracht werden, wenn eine Abrechnungsziffer vorliegt.
Quelle: Pressemitteilung des G-BA vom 15.10.2020