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Sonderregelung für HessenKein “gefördertes” Geriatrie-Honorar in Hessen

Hausärzte in Hessen erhalten 73 Cent als Qualitätszuschlag (QZV) pro Fall für die Versorgung geriatrischer Patienten. Bei 1.000 Behandlungsfällen sind das 730 Euro an potentiellem Honorar. Wer also bei einer solchen Scheinzahl in einem Quartal die Leistungen nach den Nrn. 03360 (13,20 Euro) und 03362 (17,21 Euro) EBM erbringt und abrechnet, kann das genau in 24 Fällen tun.

Danach arbeitet er gratis. Berücksichtigt man, dass hessische Hausärzte durchschnittlich 140 Patienten mit der Versichertenpauschale nach Nr. 03005 (ab dem 76. Lebensjahr) pro 1.000 versorgen, ist das eine bemer-kenswerte Zahl. Statistisch gesehen können somit jedes Quartal 116 potentiell geriatrische Patienten nicht behandelt werden, weil die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Hessen die speziell geriatrischen Leistungen nur bis zu dieser Budgetgrenze bezahlt.

Hessen ignoriert Vorgabe des Bewertungsausschusses

Das müsste aber nicht sein, denn der Bewertungsausschuss hat am 31. Mai 2013 – mit Blick auf die demografische Entwicklung – beschlossen, geriatrische Leistungen als förderungswürdig einzustufen und deshalb

Förderbeträge zur Verfügung gestellt, mit denen diese Leistungen vergütet werden sollen (s. Kasten). Der “hessische Weg” konterkariert diesen Auftrag.

Das Fördergeld wird über den erwähnten QZV nicht gezielt zur Verfügung gestellt und kann ggf. auch für andere Leistungen dem Regelleistungsvolumen (RLV) zugeführt werden. Nach einem aktuellen Urteil des hessischen Sozialgerichts (SG) ist das sogar legitim. Nach Auffassung der Richter darf eine KV derartige Auflagen des Bewertungsausschusses ignorieren, weil sie nur Empfehlungscharakter haben (Az.: S 12 KA 406/16 vom 2.5.19).

Wichtig: Diese Form der Honorarverteilung bei geriatrischen Leistungen ist einmalig in Deutschland. Andere KVen honorieren die geriatrischen Leistungen im Hausarztkapitel als “freie Leistung” aus einem gesonderten “Topf” oder legen bei der Bildung des QZV nur diejenigen Praxen zugrunde, die die Leistungen auch erbringen und abrechnen.

Hessens Hausärzte haben deshalb, wenn sie den Auftrag zur Versorgung geriatrischer Patienten trotzdem verantwortungsbewusst umsetzen wollen, zwei Möglichkeiten, damit es sich betriebswirtschaftlich rechnet:

  1. Sie können die spezifische Behandlung geriatrischer Patienten bis zum eingangs erwähnten Budgetende umsetzen und danach diese Patienten (bei entsprechender Indikation) an spezialisierte geriatrische Einrichtungen (z.B. geriatrische Institutsambulanzen, GIA) überweisen. Diese reine Überweisungsleistung wird extrabudgetär nach Nr. 30980 EBM (Abklärung vor der Durchführung eines weiterführenden geriatrischen Assessments) mit 21 Euro vergütet. Die Umsetzung der aus einem solchen externen Assessment resultierenden Behandlungsmaßnahmen können sie ebenfalls extrabudgetär nach Nr. 30982 EBM (Zuschlag zur Nr. 03362 für die Einleitung und Koordination der Therapiemaßnahmen nach multiprofessioneller geriatrischer Diagnostik) mit 7,03 Euro berechnen.
  2. Es kann auch jeweils die Nr. 03362 EBM (Hausärztlich-geriatrischer Betreuungskomplex) zum Ansatz kommen, die aber ein Assessment, das nicht älter als ein Jahr ist, voraussetzt. Die Leistung könnte in diesem Fall ohne die vorausgehende Nr. 03360 EBM (Hausärztlich-geriatrisches Basisassessment) berechnet werden. Sie würde bei 1.000 Behandlungsfällen für rund 43 geriatrische Patienten reichen – und damit die doppelte Anzahl.

 

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