Seit dem 8. April 2023 sind COVID-19-Impfungen Teil der Regelversorgung geworden und damit nach der Schutzimpfungs-Richtline (SI-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) eine GKV-Pflichtleistung.
Ergänzt werden die SI-RL durch die neuen Vorgaben der COVID-19-Vorsorgeverordnung des Bundesgesund-heitsministeriums (BMG), wodurch die Liste der Pseudonummern zur Abrechnung der Impfungen erweitert werden musste.
Neue Ziffer für VidPrevtyn Beta
So gibt es unter anderem die neue Gebührenordnungsposition (GOP) 88339 für den Impfstoff VidPrevtyn Beta. Dieser Impfstoff ist zwar nicht Teil der SI-RL, gesetzlich Versicherte haben aber nach der COVID-19-Vorsorgeverordnung Anspruch auf eine solche Impfung, wenn ein Arzt oder eine Ärztin die Impfung für medizinisch erforderlich hält.
Eine weitere Vorgabe des Bundesgesundheitsministeriums (BMG), dass bei der Abrechnung unterschieden werden muss, an welche Virusvariante der Impfstoff konkret angepasst wurde, ist mit dem Update ebenfalls erfüllt worden.
Angepasst oder nicht angepasst
Die bisherige Systematik nach „angepasst“ und „nicht angepasst“ reicht für diese Anforderung nicht aus, so dass jeweils eine neue Pseudo-GOP für die BA.1-angepassten Impfstoffe von BioNTech/Pfizer und Moderna eingefügt wurden. Die bisherigen Ziffern für „angepasst“ gelten für den BA.4-5-Impfstoff der beiden Hersteller allerdings weiter.