CoronaDas ändert sich ab 8. April

Am 7. April laufen viele Corona-Erleichterungen für Praxen und Kliniken aus. Gleichzeitig können sich Ärztinnen und Ärzte über eine neue Einigung bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen freuen.

Berlin. Am Karfreitag, 7. April, laufen zahlreiche Corona-Ausnahmen für ärztliche Praxen aus. So besteht dann keine Pflicht mehr, eine Maske zu tragen. Jedes Praxisteam kann aber von seinem Hausrecht Gebrauch machen und weiterhin für die eigenen Räume das Masketragen vorschreiben.

Zudem tritt die Corona-Impfverordnung außer Kraft. Sie wird durch zwei andere gesetzliche Vorgaben ersetzt:

  1. Wer Anspruch auf eine Coronaimpfung auf Kosten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) hat, legt nun die Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses fest. Hierin wurden die bisherigen STIKO-Empfehlungen für die Coronaimpfung übernommen. “Der Hausarzt” hat die Corona-Impfübersichten aktualisiert und auch die neue Vakzine Bimervax® aufgenommen.
  2. Darüber hinaus können Ärztinnen und Ärzte Personen gegen Corona impfen, wenn sie dazu eine medizinische Indikation sehen. Dafür legt die „Verordnung zum Anspruch auf zusätzliche Schutzimpfung und auf Präexpositionsprophylaxe gegen COVID-19″ die rechtliche Grundlage. So seien beispielsweise Impfungen mit einem zwar zugelassenen, aber in der Schutzimpfungs-Richtlinie nicht genannten Impfstoff möglich, erklärt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV). Das Meldeportal werde derzeit an die neuen Dokumentationsvorgaben angepasst.

Einigung in vier KV-Regionen

Bislang (Stand 7.4., 11 Uhr) wurde allerdings erst in vier Regionen eine Einigung zur Vergütung der Coronaimpfung erzielt: Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Thüringen und Bayern. In den ersten drei Ländern soll es dafür 15 Euro geben, in Bayern wohl 16 Euro.

Die KVen Hamburg (11.4.) und Westfalen-Lippe (12.4.) haben mittlerweile ebenfalls eine Einigung erzielen können. Auch hier gibt es 15 Euro für die Corona-Impfung.

In den anderen Regionen müssten Coronaimpfungen dann vorerst nach GOÄ abgerechnet werden. Lediglich die KV Baden-Württemberg bittet Ärztinnen und Ärzte, weiterhin die bisherigen Corona-Impfziffern zu dokumentieren und nicht privat zu liquidieren, bis die Verhandlungen mit den Kassen beendet sind. Die KBV weist daraufhin, dass es auch bei den Pseudonummern zeitnah nochmal Anpassungen geben wird.

Übrigens: Der Corona-Impfstoff Nuvaxovid ist nun wieder bestellbar, teilt die KBV am Donnerstag (6.4.) mit. Die Bestellung der Impfdosen verändert sich nicht, allerdings müssen Praxen das Impfzubehör jetzt über ihre Apotheke ordern. Wer keine Impfung verträgt oder der Schutz nicht ausreicht, kann eine medikamentöse Präexpositionsprophylaxe auf GKV-Kosten erhalten.

Paxlovid® auf Kassenkosten

Ebenso bezahlen die Kassen künftig für die Verschreibung von Paxlovid® . Hausärztliche Praxen tragen daher ab 8. April die jeweilige Krankenkasse auf dem Rezept ein. Sie können weiterhin 5 Packungen in der Praxis lagern – jedoch seien die Verordnungsinhalte dafür noch nicht geklärt, so die KBV. Das Honorar von 15 Euro wurde für Hausärztinnen und Hausärzte gestrichen.

Zurück zum alten Entlassmanagement

Ebenfalls am 7. April enden die Corona-Ausnahmen für Krankenhäuser beim Entlassmanagement. AU, Krankenpflege, Heil- und Hilfsmittel sowie weitere Leistungen können nun nur noch für sieben Tage verschrieben werden. Medikamentenrezepte sind wieder auf die kleinste Packungsgröße beschränkt.

Desweiteren entfällt die Erleichterung bei Betäubungsmittelrezepten und bei der Substitutionstherapie für Praxen. BtM-Rezepte dürfen nun nicht mehr an ärztliche Kolleginnen und Kollegen, etwa in einer Praxisgemeinschaft, übertragen werden. Die Substitutionsbehandlung ist erneut auf zehn Betroffene bei Nicht-Suchtmedizinern begrenzt. Substitutionsmittel dürfen in der Regel wieder nur für den Bedarf von zwei Tagen verschrieben werden. Folgerezepte erfordern einen persönlichen Kontakt.

Ausnahme bei Wirtschaftlichkeitsprüfung

Von Corona unabhängig schafft eine neue Ausnahme bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen mehr Sicherheit für Ärztinnen und Ärzte. Am Donnerstag (6.4.) teilte die KBV mit, sie habe sich mit den Kassen darauf verständigt, dass Lieferengpässe von Arzneimitteln bei den Wirtschaftlichkeitsprüfungen beachtet werden sollen. Dies gelte aber nur für Medikamente und Medizinprodukte, die das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf seiner Liste mit Lieferengpässen führe.

Der Artikel wurde am 17.4. um 14:47 Uhr aktualisiert

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