Bonn. Krankenkassen sollten Corona-Rechnungen ihrer Versicherten erstatten, solange Kassenärztliche Vereinigungen (KV) und Krankenkassen sich in einigen Regionen noch nicht über die Vergütung einigen konnten. Das rät das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) in einem Rundschreiben von Mitte April. Konkret heißt es darin:
„Das Bundesamt für Soziale Sicherung empfiehlt den Krankenkassen (…), ihren Versicherten Forderungen von Vertragsärzten und -ärztinnen für Impfungen gegen Covid-19, die den Vorgaben der Schutzimpfungs-Richtlinie oder dem zusätzlichen Leistungsangebot nach Paragraf 20i Abs. 3 SGB V i.V. mit der Covid-19-VorsorgeV entsprechen, unbürokratisch und vollständig zu erstatten, wenn in der KV-Region bisher keine Vergütungsvereinbarungen (…) zustande gekommen sind.“
Dämpfer für Selbstverwaltung
Das Bundesamt stärkt damit die Position von gesetzlich Versicherten sowie Praxen, die seit 8. April vorübergehend in einigen KV-Regionen die Coronaimpfungen nach GOÄ privat abrechnen müssen. Gleichzeitig lässt sich aus dem Schreiben aber auch ein Dämpfer für KVen und Kassen herauslesen.
So heißt es, der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass genug Zeit für die Verhandlung der regionalen Impfvereinbarungen zur Verfügung gestanden habe. Die Coronaimpfungen sollten nach seinem Willen „ohne Unterbrechung“ in die Regelversorgung übergehen.