Berlin. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) schaltet sich jetzt in die Diskussion um den neuen Hochdosis-Grippeimpfstoff ein. Per Verordnung bessert es quasi den Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie nach, wonach ab 60 Jahren künftig ein Hochdosis-Influenzaimpfstoff verabreicht werden soll.
Aus Kreisen aus Berlin erfuhr „Der Hausarzt“, dass Praxen demnach an Versicherte ab 60 Jahren auch weiterhin quadrivalente Influenza-Impfstoffe verabreichen dürfen, sofern die Hochdosis-Vakzine nicht verfügbar ist.
Was heißt „nicht verfügbar“?
Ein Knackpunkt: Wie „nicht verfügbar“ auszulegen ist, wird wohl nicht genauer definiert. Es bleibt also offen, ob damit ein bundesweiter oder lokaler Lieferengpass gemeint ist oder dazu auch zählen kann, ob der Impfstoff nur in der jeweiligen Praxis nicht vorrätig ist.
Ebenso soll das BMG in der Verordnung klarstellen, dass die Gabe des Hochdosis-Impfstoffs als „wirtschaftlich“ anzusehen ist, obwohl er erheblich mehr kostet als die bisherigen Grippeimpfstoffe. Die sogenannte „Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Influenza und Masern“ soll schon am Montag (8.3.) in Kraft treten. Bisher ist sie auf der Webseite des Ministeriums aber noch nicht einsehbar.
Rechtssicherheit für Hausärzte
Die Klarstellung des BMG begrüßt der Deutsche Hausärzteverband grundsätzlich in seiner Stellungnahme zum Verordnungsentwurf. So werde gesichert, dass Senioren ab 60 auf jeden Fall gegen Grippe geimpft werden können – und dafür auch der Einsatz der quadrivalenten Impfstoffe unter den genannten Voraussetzungen erlaubt ist.
Der Hausärzteverband fordert den Gesetzgeber aber dazu auf, die Versicherten auch über den Impfstoffwechsel gut aufzuklären, um Diskussionen mit Patienten um „gute versus schlechte Impfstoffe“ zu vermeiden.