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Verbandmittel G-BA fasst neue Regeln für die Wundversorgung

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat Mitte August seine neue Definition für Verbandmittel vorgelegt. Ziel dieses Auftrags durch den Gesetzgeber ist es, dass nur noch Produkte angewendet werden, die die Wundversorgung verbessern. Sollte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) den Beschluss dieses Mal nicht beanstanden, so können sich Ärzte künftig bei der Verordnung an drei Gruppen orientieren:

1. “Klassische” Verbandmittel samt Fixiermaterial, die auf Kosten der Kasse verschrieben werden können. Diese Produkte dienen hauptsächlich dazu, Wunden zu bedecken, Flüssigkeit aufzusaugen oder Körperteile zu stabilisieren. Beispiel hierfür sind Kompressionsbinden oder Saugkompressen.

2. Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften: Hauptzweck ist auch hier das Abdecken, Aufsaugen oder Immobilisieren, jedoch können diese Produkte zudem eine Wunde reinigen, feucht halten oder Gerüche binden. Dazu zählen etwa Mittel aus Hydrofasern oder mit Aktivkohle. Ebenso fallen silberhaltige Wundauflagen in diese Gruppe, sofern das Silber keinen direkten Wundkontakt hat oder antimikrobiell wirkende Silberionen nicht in die Wunde abgegeben werden. Entscheidend ist, dass diese Mittel keine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung “im Körper” verursachen.

3. Sonstige Produkte zur Wundbehandlung: Anders als Produkte der Gruppe 2 können sie eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung “im Körper” entfalten. Die Hauptwirkung liegt damit laut G-BA nicht mehr primär in der Abdeckung oder Stabilisierung wie bei klassischen Verbandmitteln. Wichtig: Diese Produkte sollen Ärzte nicht direkt verordnen können, sondern sie müssen zunächst eine Nutzenbewertung des G-BA durchlaufen. Fällt die Nutzen-Schaden-Bilanz positiv aus, sind auch sie zu Lasten der GKV verschreibbar.

Die Produktgruppen samt Beispielen finden Ärzte in der neuen Anlage Va der Arzneimittel-Richtlinie. Diese führt entsprechend in Teil 1, 2 und 3 Beispiele für Produktgruppen auf. Derzeit prüft das BMG den G-BA-Beschluss, erst danach tritt dieser in Kraft. Die Entscheidung wird gespannt erwartet, hatte doch das BMG 2018 den ersten Versuch des G-BA kassiert. Damals hieß es, der G-BA habe die Definition zu eng gefasst.

Um Versorgungslücken zu verhindern, ist eine Übergangsfrist von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des Beschlusses vorgesehen: So lange können Ärzte Verbandmittel, die bereits vor 11. April 2017 auf Kassenkosten verordnet werden durften, weiter verschreiben.

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