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Neue ZiffernAllergien: Das ist nach der EBM-Reform noch erlaubt

Allergologische Leistungen sind bei Hausärzten keine Seltenheit. Auf die Abrechnungsänderungen mit der EBM-Reform könnten sie daher verschnupft reagieren.

EBM

Wenn Herr W. (s. Kasten) die Praxis erstmals im Quartal kontaktiert, rechnet die Ärztin die Versichertenpauschale 03000 sowie bei behandelter Hypertonie die Chronikerpauschale I (03220) ab. Für die Spirometrie fällt die 03330 an. Diese ist nur einmal bei einem Arzt-Patienten-Kontakt abrechenbar, auch wenn eine zweite Messung nötig ist, etwa nach Bronchospasmolyse. Die CRP-Messung in der Praxis wird mit der 32128 honoriert. Bei der zweiten Konsultation können Chronikerpauschale II (03221) und ausführliches Gespräch über 15 Minuten (03230) abgerechnet werden.

Im Herbst folgt der Allergietest. Da die Hausärztin keine Zusatzbezeichnung “Allergologie” hat, kann sie seit 1.April dennoch die Kostenpauschale 40351 abrechnen.

GOÄ

In der GOÄ handelt es sich um einen neuen Behandlungsfall mit Abrechnung der Nrn. 1 und 7 sowie folgenden Zusatzleistungen: Spirometrie mit den Nrn. 605 und 605a für die Flussvolumenkurve. Die zweite Spirometrie nach Bronchospasmolyse kann zusätzlich mit der Nr. 609 angesetzt werden. Die CRP-Messung wird mit der Nr. 3524 vergütet. Für das Gespräch beim Zweitkontakt ist die Nr. 3 neben der Nr. 7 möglich.

Für den Allergietest stehen auch ohne Zusatzbezeichnung die Nrn. 385 und 386 zur Verfügung. Anders als im neuen EBM sind die Kosten für die Testmaterialien bei der GOÄ mit den Gebühren abgegolten.

HZV

Im Saarland ist sowohl die Spirometrie (03330) als auch die CRP-Bestimmung (32128) Teil der jeweiligen Quartalspauschale der Hausarztverträge mit BKKen, IKK Südwest und TK. Die 40351 ist nicht im Ziffernkranz enthalten und daher über die KV abzurechnen.

Schwerpunkt: Allergologie im EBM

Die EBM-Reform zum 1. April hat die Abrechnung allergologischer Leistungen geändert. Weiter gilt, dass Allergietests aus dem Kapitel 30.4 EBM nur Hausärzte mit Zusatzbezeichnung “Allergologie” abrechnen dürfen. Hier gibt es zwei Pauschalen: einmal die 30110 (28,35 Euro) für die Tests zur Klärung einer (Kontakt-)Allergie vom Typ IV sowie die 30111 (24,17 Euro) zur Klärung einer Allergie vom Soforttyp I. Die Testkosten sind seit 1. April in den Vergütungen nicht mehr enthalten; sie können jetzt mit den Kostenpauschalen 40350 (16,14 Euro) neben der 30110 und 40351 (5,50 Euro) neben der 30111 gesondert abgerechnet werden. Die 40351 ist explizit auch für Hausärzte ohne Zusatzbezeichnung abrechenbar: “Kostenpauschale für die Sachkosten im Zusammenhang mit der Durchführung von Leistungen entsprechend den Gebührenordnungspositionen 13250, 13258 und 30111 oder sofern im Rahmen der Versichertenpauschale 03000 oder 04000 eine allergologische Basisdiagnostik mittels Pricktest erfolgt.”

Neu, aber nur für Hausärzte mit Zusatzbezeichnung abrechenbar ist die 30100, eine spezifische allergologische Anamnese und/oder Beratung mit 65 Punkten für je vollendete fünf Minuten. Sie ist maximal viermal im Behandlungsfall erlaubt.

 

Quellen: www.kbv.de/html/ebm.php

www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html

www.kbv.de/media/sp/UV_GOAE_01.01.2019.pdf

Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Begründet von Dr. med. D. Brück, (Version 4.24, Stand Juli 2019)

Der Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold, Stand April 2020

www.springermedizin.de/goae-ebm/15083006

www.hausaerzteverband.de/cms/Hausarztvertraege.988.0.html (letzter Aufruf 5.3.20)

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