EBM
Wenn Herr W. (s. Kasten) die Praxis erstmals im Quartal kontaktiert, rechnet die Ärztin die Versichertenpauschale 03000 sowie bei behandelter Hypertonie die Chronikerpauschale I (03220) ab. Für die Spirometrie fällt die 03330 an. Diese ist nur einmal bei einem Arzt-Patienten-Kontakt abrechenbar, auch wenn eine zweite Messung nötig ist, etwa nach Bronchospasmolyse. Die CRP-Messung in der Praxis wird mit der 32128 honoriert. Bei der zweiten Konsultation können Chronikerpauschale II (03221) und ausführliches Gespräch über 15 Minuten (03230) abgerechnet werden.
Im Herbst folgt der Allergietest. Da die Hausärztin keine Zusatzbezeichnung “Allergologie” hat, kann sie seit 1.April dennoch die Kostenpauschale 40351 abrechnen.
GOÄ
In der GOÄ handelt es sich um einen neuen Behandlungsfall mit Abrechnung der Nrn. 1 und 7 sowie folgenden Zusatzleistungen: Spirometrie mit den Nrn. 605 und 605a für die Flussvolumenkurve. Die zweite Spirometrie nach Bronchospasmolyse kann zusätzlich mit der Nr. 609 angesetzt werden. Die CRP-Messung wird mit der Nr. 3524 vergütet. Für das Gespräch beim Zweitkontakt ist die Nr. 3 neben der Nr. 7 möglich.
Für den Allergietest stehen auch ohne Zusatzbezeichnung die Nrn. 385 und 386 zur Verfügung. Anders als im neuen EBM sind die Kosten für die Testmaterialien bei der GOÄ mit den Gebühren abgegolten.
HZV
Im Saarland ist sowohl die Spirometrie (03330) als auch die CRP-Bestimmung (32128) Teil der jeweiligen Quartalspauschale der Hausarztverträge mit BKKen, IKK Südwest und TK. Die 40351 ist nicht im Ziffernkranz enthalten und daher über die KV abzurechnen.