AbrechnungWie Sie ein Praxislabor abrechnen

Laboranalysen direkt in der Praxis oder beim Hausbesuch durchzuführen, spart vor allem Zeit. Ein weiterer Vorteil: Das EBM-Honorar kommt direkt der eigenen Praxis zugute, nicht der Laborgemeinschaft.

Unter Praxislabor versteht man die in der eigenen Praxis bzw. beim Hausbesuch durchgeführten Laboranalysen.

Die Hausärztin klärt die plötzlichen Brustschmerzen ihrer Patientin (s. Kasten) auch mit Laboranalysen ab.

EBM

Beim Erstkontakt rechnet die Hausärztin die 03000, die 03220, die 03330 und die 03230 ab. Für die in der Praxis durchgeführten Laboranalysen kommen die 32025 (Glukose), die 32128 (CRP) und die 32150 (Troponintest) zur Abrechnung. Bei den beiden nächsten Kontakten kommen dann noch die 03221 und noch einmal die 03230 hinzu.

GOÄ

In der GOÄ-Abrechnung können beim Erstkontakt die Nrn. 1, 7, 651, 605, 605a abgerechnet werden. Wegen des längeren Gespräches mit der Patientin rechnet die Ärztin die Nr. 1 mit dem Faktor 3,5 ab. Auch hier kommen die Laboruntersuchungen mit den Nrn. 3560 (Glukose), 3524 (CRP) und eine Analognummer, die Nr. A 3732 (analog Nr. 3741) für den Troponintest, hinzu.

Bei den nächsten Kontakten rechnet sie einmal die Nrn. 1 und 7 und beim zweiten Mal die Nrn. 3 und 7 ab.

HZV

Bei Arztsitz in Sachsen sind in allen dort vorhandenen HZV-Verträgen (AOK, BKKen, IKKen, EK, IKKclassic, Knappschaft und TK) die GOP 03330 (Spirometrie), 32025 (Glukose) und 32128 (CRP) Teil der jeweiligen Quartalspauschale und somit nicht als Einzelleistung abrechenbar. Der Troponintest (GOP 32150) dagegen ist in keinem Vertrag Teil des Ziffernkranzes und muss somit über die KV abgerechnet werden.

Schwerpunkt: Praxislabor

Unter Praxislabor versteht man in der ärztlichen Honorarabrechnung die in der eigenen Praxis bzw. beim Hausbesuch durchgeführten Laboranalysen. Ein wesentlicher Vorteil zur Laborgemeinschaft ist sicherlich das zeitnah vorliegende Ergebnis. Zudem kommt das EBM-Honorar dann direkt der Praxis zugute – anders als bei Analysen durch die Laborgemeinschaft.

Im EBM sind die Nrn. 32025 bis 32027 nur dann abrechenbar, wenn sie in der eigenen Praxis oder beim Hausbesuch durchgeführt werden. Daneben gibt es einige andere Leistungen des Abschnitts 32.2 sowie des Abschnitts 32.3, die oftmals in der eigenen Praxis erbracht werden. Dazu gehören Urinuntersuchungen (32031, 32033, 32135 und 32151), aber auch Blutuntersuchungen wie CRP (32128) oder der Troponintest (32150).

In der GOÄ ist der gesamte Abschnitt MI (Nrn. 3500 bis 3532) nur dann abrechenbar, wenn die Laboruntersuchung direkt beim Patienten erfolgt.

Aber auch Leistungen aus anderen Bereichen des Kapitels M sind in der Praxis durchführbar und abrechenbar. Dazu gehören neben beispielsweise dem Eintauchnährboden (Nr. 4604) etliche Schnelltests, die auch vom Hausarzt durchgeführt werden können. Dabei unterliegen diese Schnelltests weder einer internen noch einer externen Qualitätskontrolle gemäß RiliBÄK.

Der große Vorteil des Praxislabors liegt vor allem darin, dass direkt nach Analyse das Ergebnis vorliegt und ohne Zeitverzug eventuell entsprechende therapeutische Entscheidungen getroffen werden können.

* fiktive Person

Quellen:

1. www.kbv.de/html/ebm.php (EBM)

2. www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html (GOÄ)

3. Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), begründet von Dr. med. D. Brück, Version 4.28, Stand Juni 2021

4. Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold, Stand Juli 2023

5. www.springermedizin.de/goae-ebm/15083006

6. www.hausaerzteverband.de/hausarztvertraege/hzv-vertraege-schnellsuche

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