Zimmermann rechnet abNeue Corona-Vorgaben zu Arznei- und Entlassmanagement

Im April sind gleich mehrere Neuerungen bei der Abrechnung von Arzneimitteln in Kraft getreten. Ebenfalls neu geregelt wurde die Handhabung der Klinikentlassungen.

Während der Corona-Pandemie dürfen Therapiegespräche von mindestens zehn Minuten zur Substitutionsbehandlung auch per Telefon oder Video erfolgen. Darauf haben sich Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und GKV-Spitzenverband geeinigt. Den Zuschlag 01952 EBM auf die Nrn. 01949, 01950 oder 01955 können Ärzte jetzt 8 statt bislang 4 Mal pro Quartal abrechnen.

Für die Behandlung von Opioidabhängigen mit einem Depotpräparat gibt es seit 1. April die neue 01953 (14,28 Euro) im EBM. Diese ist extrabudgetär und kann einmal in der Behandlungswoche berechnet werden.

WICHTIG: Die 01952 EBM gilt bis 30. Juni, die 01953 EBM bis 30. September.

Arzneiaustausch gelockert

Darüber hinaus ist am 21. April die “SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung” in Kraft getreten. Für Hausärzte bedeutend sind zwei Elemente: Wenn das nach gesetzlichen oder vertraglichen Vorgaben abzugebende Arzneimittel in der Apotheke nicht vorrätig ist, dürfen Apotheker ein anderes vorrätiges, wirkstoffgleiches Arzneimittel abgeben. Ist kein wirkstoffgleiches Arzneimittel in der Apotheke vorhanden und das ansonsten abzugebende Arzneimittel auch nicht lieferbar, dürfen sie ein anderes lieferbares, wirkstoffgleiches Arzneimittel abgeben.

Treffen beide dieser Fälle nicht zu, ist nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt ein Austausch gegen ein pharmakologisch-therapeutisch vergleichbares Arzneimittel möglich. Dies gilt auch, wenn der verordnende Arzt den Austausch des Arzneimittels mit dem Aut-idem-Kreuz ausgeschlossen hat. Der Apotheker muss dies jeweils auf dem Arzneiverordnungsblatt dokumentieren, der Arzt muss kein neues Rezept ausstellen.

Apotheker dürfen zudem ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt von der ärztlichen Verordnung bei der Packungsgröße abweichen, auch mit einer Überschreitung der nach der Packungsgrößenverordnung definierten Messzahl (N1, N2 oder N3), der Packungsanzahl und durch Entnahme von Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen, soweit die abzugebende Packungsgröße nicht lieferbar ist und bei der Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen und dadurch die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird.

WICHTIG: Durch diese erweiterten Austauschmöglichkeiten in der Apotheke kann es im Vergleich zu den bisherigen Regelungen zu der Abgabe teurerer Arzneimittel kommen. Im Falle einer Wirtschaftlichkeitsprüfung sollte man deshalb das Prüfgremium auffordern, einen Nachweis über die Auswirkungen dieser Regelungen auf die Überschreitung der Richtgröße oder des Durchschnittswertes bei den Verordnungen zu liefern.

Mehr Spielraum zur Verordnung bei Entlassung aus Klinik

Ebenfalls von Bedeutung sind Neuerungen zum Entlassmanagement: Krankenhäuser dürfen künftig bei der Verordnung eines Arzneimittels vorübergehend eine Packung bis zum größten Packungsgrößenkennzeichen nach der Packungsgrößenverordnung verordnen. Bisher war nur die kleinste Größe zulässig. Außerdem können sie die in Paragraf 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 SGB V genannten Leistungen (Verband-, Heil- und Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege und Soziotherapie) für die Versorgung in einem Zeitraum von bis zu 14 Tagen verordnen (bislang bis zu 7 Tage) und die Arbeitsunfähigkeit feststellen.

WICHTIG: Kommt es hier zu unterschiedlichem Verhalten von Krankenhäusern, bezogen auf die individuelle Praxis, kann dies ebenfalls Abweichungen von der Richtgröße oder dem Fachgruppendurchschnitt, insbesondere bei der Arznei- und Heilmittelverordnung führen.

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