Bis die im Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) beschlossenen Neuregelungen für Regresse auch offiziell im Prüfwesen ankommen, dauert es wohl noch. Denn zehn Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes sind sich Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und GKV-Spitzenverband noch uneinig bezüglich der neuen Rahmenvorgaben für die Wirtschaftlichkeitsprüfungen (Paragraf 106b SGB V). “Erst wenn diese Rahmenvorgaben vorliegen, können die KVen wiederum ihre Prüfvereinbarungen anpassen”, erklärt KBV-Sprecher Dr. Roland Stahl gegenüber “Der Hausarzt”.
Sprich: Bis die regionalen Prüfvereinbarungen aktualisiert sind, gelten formal die bestehenden Regelungen weiter. Unterdessen scheinen KBV und Kassen auf Bundesebene den Stand der Verhandlungen unterschiedlich zu bewerten: Während der GKV-Spitzenverband auf Anfrage eine Anpassung verkündet – Mitte Januar seien bereits die Mitgliedskassen informiert worden –, sah man bei der KBV zuletzt zwar Stimmigkeit bei “Grundlagen”, aber noch keine “Einigung im Sinne eines Beschlusses”. Zur Erinnerung: Das im Mai in Kraft getretene TSVG sollte spürbare Erleichterungen beim Prüfwesen für Praxen bringen. So wurde beispielsweise die Frist für Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfungen von bisher vier auf zwei Jahre verkürzt; auch die Festsetzung eines Regresses soll künftig innerhalb von zwei Jahren ab Erlass des Honorarbescheids erfolgen (alle Neuregelungen: www.hausarzt.link/oUceE).
Insbesondere diese kürzeren Ausschlussfristen würden zu einem Rückgang der Verfahren führen, so eine Hoffnung. Die tatsächlichen Effekte in der Praxis, da sind sich KBV und Kassen einig, können aktuell jedoch noch nicht bewertet werden. Eine Hoffnung zeichnet sich für Hausärzte aber ab: Die regionalen Anpassungen könnten eine Rückdatierung beinhalten, stellt Ann Marini, Sprecherin des GKV-Spitzenverbands, in Aussicht. Mehrere Mitgliedskassen hätten – wenn auch auf freiwilliger und daher nicht repräsentativer Basis – zudem gemeldet, dass die technischen Anpassungen schon umgesetzt worden seien. Das bestätigt auch Karl Roth, Sprecher der KV Hessen. Hier soll die neue Vereinbarung rückwirkend zum 1. Januar 2019 gelten. Die neuen Regress-Regeln des TSVG – inklusive der Zwei-Jahres-Frist – griffen demnach ab dem 2. Quartal 2019. Schon heute arbeite die Prüfstelle also nach dem TSVG.
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