Fettabsaugung kommt trotz dünner Evidenz in die GKV
Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für eine Fettabsaugung, wenn Patientinnen an einem Lipödem im Stadium III leiden. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) Mitte September festgelegt. Er geht derzeit davon aus, dass die Leistung ab Januar 2020 in Anspruch genommen werden kann. Der Beschluss gilt zunächst auf fünf Jahre befristet bis zum 31. Dezember 2024, ab dann sollen die Ergebnisse einer Erprobungsstudie vorliegen. Danach bewertet der G-BA die Methode für alle Stadien des Lipödems neu.
Der Beschluss gilt als umstritten, weil die Studienlage zur Beurteilung von Nutzen und Schaden des Eingriffs und dessen langfristigen Effekten sehr dünn ist. Die Einführung sei aber vertretbar, weil es nur sehr wenige Patientinnen betreffe und der Eingriff an strenge Qualitätsvorgaben gebunden wurde. Unter anderem setzt er bei einem Bodymass-Index (BMI) ab 35 kg/m2 voraus, dass eine Adipositas behandelt wird. Ab einem BMI von 40 sollen Frauen keine Fettabsaugung mehr erhalten. Vor der Operation müssen Frauen sechs Monate eine konservative Behandlung probiert haben, etwa mit Lymphdrainagen, Kompression oder Bewegungstherapie. Wenn sich die Beschwerden trotzdem nicht bessern, kommt eine Liposuktion infrage.
Der Beschluss ist ein Entgegenkommen an das Bundesgesundheitsministerium, das auf die Einführung der Liposuktion gedrängt hatte. Für eine endgültige Bewertung sei aber die Erprobungsstudie “zwingend nötig”, so der G-BA.
Trisomie-Bluttests sollen “begründete Einzelfälle” sein
Ob ihr Kind ein Down-Syndrom hat, sollen Schwangere künftig per Bluttest als Kassenleistung prüfen lassen können – unter engen Voraussetzungen. Möglich sein soll die neue Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung aber “nur in begründeten Einzelfällen” für Frauen mit Risikoschwangerschaften – etwa wenn ein familiäres Risiko vorliegt – und nach einer ärztlichen Beratung, verbunden mit verpflichtenden Informationen. So ist die Inanspruchnahme der Bluttests, die bereits heute als Selbstzahlerleistung verfügbar sind, zulasten der GKV erst möglich, wenn die verpflichtend vorgesehene Versicherteninformation entwickelt und vom G-BA beschlossen wurde. Der Beschluss wird dazu voraussichtlich Ende 2020 gefasst. Bedingung ist zudem, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) die Beschlüsse nicht beanstandet.
Durch die “sehr engen Voraussetzungen” werde klar und eindeutig geregelt, dass der Bluttest nicht als ethisch unvertretbares “Screening” eingesetzt werde, sagte der G-BA-Vorsitzende Prof. Josef Hecken. Ziel sei es, die zur Klärung der Frage des Vorliegens einer Trisomie 13, 18 oder 21 erforderlichen invasiven Untersuchungen – Chorionzottenbiopsie oder Amniozentese – und das damit verbundene Risiko einer Fehlgeburt nach Möglichkeit zu vermeiden. Nur wenn ein Befund der Bluttests auffällig ist, bedarf es auch künftig der Abklärung mittels eines invasiven Verfahrens. Liegen bereits Befunde vor, die eine Amniozentese oder Chorionzottenbiopsie erforderlich machen, kann der Test nicht zulasten der GKV erbracht werden.
Der Beschluss, den Test als GKV-Leistung in die Mutterschaftsrichtlinie aufzunehmen, fiel mit zwölf Ja-Stimmen bei einer Enthaltung auf der GKV-Bank aus persönlichen Gründen und bei Enthaltung der Patientenvertretung.