Hofheim. Die Ausweitung des Intervalls der Gesundheitsuntersuchung (GU) von zwei auf drei Jahre ist nicht mehr – wie ursprünglich geplant – komplett rückwirkend. Das haben Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und GKV-Spitzenverband am Dienstag (9.4.) mitgeteilt. Zumindest in einem Punkt hat man damit nun für Schadensbegrenzung bei der GU-Reform gesorgt.
Seit 1. April 2019 kann ein Versicherter der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), der das 18. Lebensjahr vollendet hat bis zum Zeitpunkt des Beginns des 35. Lebensjahr eine GU bei seinem Hausarzt durchführen lassen. Das geht aber nur einmal. Was passiert, wenn er die Kasse wechselt, ist offen.
Lässt er die Untersuchung wenige Tage vor seinem 35. Geburtstag durchführen, kann er die Untersuchung kurz darauf wiederholen, wenn er das 35. Lebensjahr vollendet hat. Danach geht das aber nur drei Jahre später wieder auf Kassenkosten. Sind schon diese Regelungen mit dem gesunden Menschenverstand kaum nachvollziehbar, hatten Kassen und KBV noch eins draufgesetzt.
Schilda lässt grüßen
Die Drei-Jahres-Frist sollte bei Versicherten ohne Übergangsregelung und damit rückwirkend wirksam werden. Wer als Hausarzt deshalb in diesem Jahr bei einem Versicherten bereits einen Check-up durchgeführt hat, hätte das gratis erbringen müssen, wenn die zurückliegende Untersuchung im Jahr 2017 stattgefunden hatte. Schilda lässt grüßen!
Aber immerhin das haben Kassen und KBV nun zurückgenommen. Jetzt ist es doch möglich, dass bei einem Versicherten, bei dem 2017 die letzte Gesundheitsuntersuchung erfolgt ist, die Wiederholungsuntersuchung auch berechnet werden kann, wenn diese bis spätestens zum 30. September 2019 stattfindet.
Bei allen gesetzlich Versicherten ab 35 Jahren, bei denen die letzte Gesundheitsuntersuchung 2018 (und später) stattgefunden hat, gilt dann allerdings das neue dreijährige Untersuchungsintervall. Wurde 2018 eine Gesundheitsuntersuchung durchgeführt, kann der nächste Check-up erst wieder ab 2021 erfolgen. Versicherte, die 2019 den Check-up wahrnehmen, haben 2022 wieder Anspruch auf die nächste Untersuchung.
An anderer Stelle nennt man so etwas „Inflation“!