Nicht jede hausärztliche Praxis kann die Leistungen bei ihren Patienten zu 100 Prozent über die Hausarztzentrierte Versorgung (HZV) abrechnen. Wer eine VERAH® bei seinen HZV-Patienten einsetzt, sollte deshalb darauf achten, dass er für sie auch die NäPA-Anerkennung bei der zuständigen KV erhält. Versorgt eine Einzelpraxis weniger als 700 Behandlungsfälle oder durchschnittlich weniger als 120 Behandlungsfälle von Patienten, die mindestens das 75. Lebensjahr vollendet haben, kommen trotzdem die Abrechnungspositionen des Abschnitts IV.39 EBM zum Tragen. Bei Gemeinschaftspraxen sind es analog weniger als 521 und 80 (über 75-Jährige) Behandlungsfälle für jeden weiteren Arzt.
Kommentar
In diesen Fällen kommen für Hausbesuche der NäPA die Nrn. 38100 / 38200 EBM (Besuch) oder 38105 / 38205 EBM (Mitbesuch) zum Ansatz. Dabei sollte man nicht nur beachten, dass die so resultierenden Hausbesuchshonorare in der Nähe der Arztleistung nach Nr. 01410 EBM (Besuch) und sogar über dem Mitbesuch nach Nr. 01413 EBM liegen, sondern auch keine Zeitvorgaben haben. Da bei diesen Abrechnungspositionen keine Wirtschaftlichkeitsprüfung mangels Vergleichsgruppe möglich ist, kann insbesondere eine Praxis im ländlichen Raum den für die Patientenversorgung notwendigen Aufwand ohne Regressangst umsetzen. Es gibt allerdings einen "Wermutstropfen": Hausärzte dürfen die Zuschläge nach den Nrn. 38200 und 38205 EBM nur im Pflegeheim berechnen.