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Deutscher ÄrztetagHausärztechef für schnelle Umsetzung der Beschlüsse

Ulrich Weigeldt gibt sich optimistisch, dass der Ärztetag grünes Licht für die neue Weiterbildungsordnung gibt. Die eigentliche Arbeit wartet jedoch dann, wenn die Landesärztekammern sie Realität werden lassen. Und auch beim Fernbehandlungsverbot ist nach Erfurt nicht das letzte Wort gesprochen.

Berlin. Wenn der Deutsche Ärztetag kommende Woche eine Reform der Musterweiterbildungsordnung beschließt, dann muss diese auch zeitnah flächendeckend von den Landesärztekammern umgesetzt werden. Dafür hat Ulrich Weigeldt, Bundesvorsitzender des Deutschen Hausärzteverbands, am Donnerstag (3. Mai) vor Journalisten in Berlin plädiert. Er sei deutlich für eine „schnelle” Lösung: Wenn der nächste Ärztetag 2019 den Erfolg der flächendeckend reformierten Weiterbildung feiern wollte, so wäre das ein sportliches Ziel, laut Weigeldt aber durchaus machbar.

Mit dem vorliegenden Entwurf der neuen Musterweiterbildungsordnung (MWBO) zeigte der Hausärztechef sich zufrieden. So befürwortete er die künftige Orientierung an Kompetenzen statt an reinen absolvierten Weiterbildungszeiten. Weigeldt zeigte sich auch optimistisch, dass die noch fehlenden Teile in Erfurt grünes Licht bekommen.

Ziel des 121. Deutschen Ärztetages, der ab Dienstag (8. Mai) in Erfurt tagt, ist es, die Gesamtnovelle zu verabschieden. Den Delegierten werden Paragrafenteil (Abschnitt A) und Zusatz-Weiterbildungen (Abschnitt C) zur Abstimmung vorgelegt; Abschnitt B wurde bereits im vergangenen Jahr positiv verabschiedet.

Anerkennung von Krankheitszeiten? Ein Flickenteppich!

Darüber hinaus gelte es in einem zweiten Schritt auch in anderen Teilen eine bundesweite Vergleichbarkeit herzustellen – etwa bei der Anerkennung von Krankheit und Mutterschutz in der Weiterbildung, betonte Weigeldt. Eine aktuelle Umfrage des Forums Hausärztinnen im Deutschen Hausärzteverband zeigt hier dringenden Handlungsbedarf: So werden allein in Baden-Württemberg, Berlin und Hessen Krankheit, Mutterschutz und Elternzeit für bis zu sechs Wochen im Jahr auf die Weiterbildungszeit angerechnet. Die übrigen Länder teilen sich in einige ohne jegliche Anrechenbarkeit und andere, in denen inidividuelle Regelungen bis zur Einzelfallentscheidung nötig sind.

Die Delegierten des Deutschen Hausärzteverbandes haben sich bei ihrer Frühjahsrtagung im April dafür ausgesprochen, dieses Problem zu adressieren. „Der Deutsche Ärztetag und die Bundesärztekammer werden aufgefordert, sich für eine bundeseinheitliche Regelung zur Anerkennung von Fehlzeiten in der Weiterbildung auszusprechen und die in Baden-Württemberg und Hessen geltende Regelung für alle Ärztekammern zu empfehlen”, heißt es in einem Beschluss. „Fehlzeiten von bis zu sechs Wochen pro Weiterbildungsjahr, insbesondere wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Elternzeit, sollen auf die Weiterbildung angerechnet werden.”

Fernbehandlung: Viele rechtliche Fragen noch offen

Auch in Sachen Fernbehandlungsverbot fängt die Arbeit nach der erwarteten Lockerung durch den Ärztetag erst richtig an. Noch seien allerhand rechtliche Fragen zu klären, betonte Weigeldt. Dabei gehe es etwa um das Einverständnis des Patienten, der einmalig – etwa über die Kassen – aufgeklärt werden müsse. Andererseits gehe es um haftungsrechtliche Fragen, ob zum Beispiel Haftpflichtversicherungen ihre Policen entsprechend erweitern. Und auch die Frage, wie der Patient am Telefon oder Computer seine Identität verifizieren kann, sei noch offen. 

Keinen Zweifel jedoch ließ Weigeldt bei dem Pressegespräch an den Grundpfeilern der Hausärzte zur Fernbehandlung: Sie soll nicht „von Kassen zum Kostensparprogramm gemacht werden”, betonte er. Ganz klar dürfe sie nicht durch private Konzerne kommerzialisiert werden. Dass der persönliche Arzt-Patienten-Kontakt die Regel bleiben muss, hatten jüngst auch die Delegierten des Deutschen Hausärzteverbandes betont.

Mittel- bis langfristig gelte es, die Auswirkungen der Ärztetags-Beschlüsse – insbesondere im Bereich der Fernbehandlung – zu evaluieren, ob sie in der Praxis wirklich zu einer Entlastung führen. Dabei sei jedoch das Design der Evaluationen entscheidend, mahnte Weigeldt: Bei der Fernbehandlung könne die Entlastung nur belegt werden, wenn klar ist, dass es sich auch wirklich um abschließende Arztkontakte handelt – und der Patient nicht zu einem späteren Zeitpunkt in der Praxis erscheint.

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