Hausbesuche sind ein Charakteristikum der hausärztlichen Medizin. Und künftig wird der Bedarf an Hausbesuchen noch größer, beachtet man die demografische Entwicklung: Bis 2050 wird der Anteil der über 80-Jährigen von heute etwa fünf auf 15 Prozent steigen. Auch besonders qualifizierte Medizinische Fachangestellte (MFA) wie VERAH® (Versorgungsassistentin in der Hausarztpraxis) oder NäPA (nicht-ärztliche Praxisassistentin) werden diesen Mehrbedarf nicht voll kompensieren können (siehe auch Der Hausarzt 7, 9, 13).
Umso wichtiger ist es zu wissen, wie reguläre Besuche bei Privatpatienten korrekt abgerechnet werden. Die Besuchsziffern selbst sind überschaubar: GOP 50 für den „normalen“ Hausbesuch, GOP 51 für den „Mitbesuch“, GOP 48 für den Heimbesuch und schließlich GOP 52 für den Besuch durch die MFA.
„Normaler“ Besuch
Der Besuch nach GOP 50 ist der reguläre, vereinbarte Besuch, etwa zur Verlaufsbeobachtung bei chronischer Erkrankung. In der Leistung enthalten ist eine normale Beratung und symptomorientierte Untersuchung. Daher sind GOP 1 und 5 nicht daneben abrechenbar, aber auch nicht die GOP 3, die eingehende Erörterung über mindestens zehn Minuten. In diesen Fällen kann nur der Multiplikator auf den 3,5-fachen Satz erhöht werden (also 65,28 Euro/Grund: Erörterung über zehn Minuten). Da diese Situation häufig ist, wird die Möglichkeit der Steigerung eigentlich viel zu selten genutzt.
Besuch aus der Sprechstunde
Besuche zur Unzeit werden mit den entsprechenden Zuschlägen E bis H abgerechnet. Was aber ist mit dem Besuch aus der Sprechstunde? Der Zuschlag E verbietet sich, da es ein Zuschlag für die sprechstundenfreie Zeit ist, die anderen Zuschläge, weil sie nur nachts und am Wochenende greifen. Auch hier sollte daher ein höherer Multiplikator abgerechnet werden. Denn diese Situation ist immer ein besonderer Umstand (Paragraf 5 Abs. 2 GOÄ).
Zuschlag „A“ neben Hausbesuch
Den Zuschlag A, etwa neben der GOP 7, können Ärzte immer dann abrechnen, wenn bei einem Besuch außerhalb der Sprechzeiten aber nicht zur Unzeit, also etwa am Mittwochnachmittag, eine Untersuchung erforderlich ist und erbracht wird (Ausschuss Gebührenordnung der BÄK, 13. März 1996).
Unvollendeter Besuch
Eine andere Sondersituation ist der angeforderte, aber nicht vollendete Besuch, weil der Patient zwischenzeitlich beispielsweise den Notarzt gerufen hat und ins Krankenhaus gegangen ist. Hier gibt es für die Abrechnung über GOÄ keine klaren Aussagen, während im KV-Bereich die Abrechnung dennoch als möglich angesehen wird: und zwar immer dann, wenn die Gründe des unvollendeten Besuches nicht durch den Arzt zu vertreten sind (siehe www.kvno. de/60neues/2014/14_11_hausbesuche/index. html). Aber Vorsicht: Es gibt darüber bisher keine richterliche Entscheidung bei Privatpatienten!
Zusatzleistungen
Außer den Leistungen der GOP 1, 2, 3, 5, andere Besuche, 61 und 435 sind alle anderen Leistungen der GOÄ neben einem Besuch abrechenbar. Häufig erbrachte, aber eher selten abgerechnete Leistungen sind die GOP 4, die Fremdanamnese und Unterweisung sowie die GOP 15 einmal pro Jahr. Häufig setzen Ärzte auch Untersuchungsleistungen nicht an, da sie irrtümlich meinen, diese seien neben Besuchen nicht abrechenbar oder nur einmal im Behandlungsfall (also einmal pro Monat).