Mit Geldstrafe oder bis zu fünf Jahren Haft soll künftig Korruption im Gesundheitswesen geahndet werden. Mit dem Antikorruptionsgesetz wollen der federführende Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) und Gesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) die Regelungen bei Bestechung oder Bestechlichkeit für Angehörige von Gesundheitsberufen verschärfen. Dafür soll ein neuer Straftatbestand „Bestechung im Gesundheitswesen“ ins Strafgesetzbuch aufgenommen werden. Ende Juli hat das Bundeskabinett einen entsprechenden Gesetzentwurf abgesegnet.
Vor allem die Kritik von Ärzteseite wurde in die nun vorliegende Kabinettsfassung eingearbeitet. Ärztevertreter befürchten, dass mit dem Gesetz auch gewollte ärztliche Kooperationen schnell unter Verdacht geraten könnten. Nun listet immerhin die Gesetzesbegründung auf, welche Kooperationsformen zulässig sind. Dazu zählen vor- und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus nach Paragraf 115a SGB V, das ambulante Operieren im Krankenhaus (115b SGB V), die ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach 116b SGB V und sektorenübergreifende Versorgungsformen, etwa die Integrierte Versorgung (140a ff SGB V). Ebenso soll auch die Teilnahme an einer honorierten Anwendungsbeobachtung nicht strafbar sein. Wirklich geschützt wären solche Kooperationen aber wohl nur, wenn die Liste nicht nur in die Begründung, sondern in den Gesetzestext aufgenommen würde, meinen Juristen. Anders verhält es sich für Ärzte (und andere Angehörige von Heilberufen) bei der Einladung zu Kongressen oder wenn Kosten für Fortbildungsveranstaltungen übernommen werden.
Dies kann als Vorteilsannahme ausgelegt werden, heißt es. Bei besonders schweren Fällen von Bestechung oder Bestechlichkeit müssen Ärzte, Apotheker oder auch Pflegekräfte mit bis zu fünf Jahren Haft rechnen.