Die ärztliche Heilbehandlung ist grundsätzlich umsatzsteuerbefreit. Aber nicht jede Arztleistung stellt steuerrechtlich eine Heilbehandlung dar. Umsatzsteuerpflichtig sind meist Behandlungen wie kosmetische Operationen. Auch bei einigen individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) ist Vorsicht geboten. Dazu gehören Präventionsleistungen außerhalb des Kataloges der GKV.
Kommentar
Bei Prävention ist nach dem Bundesfinanzhof (BFH) (Az.: XI R 19/12 ) stets auf die Besonderheiten des Einzelfalls zu achten. Raucherentwöhnungsseminare können als vorbeugende Maßnahme des Gesundheitsschutzes angesehen werden und wären damit steuerfrei, wenn eine entsprechende medizinische Indikation vorliegt. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die genannte Leistung eine Präventionsmaßnahme nach Sozialgesetzbuch darstellt, die wegen des fehlenden unmittelbaren Krankheitsbezugs grundsätzlich nicht von der Steuer befreit ist. Der BFH verwies darauf, dass Rauchen als gesundheitsschädlich gelte und dieser Umstand in die Bewertung miteinzufließen habe. Das Urteil kann so auf andere Präventionsleistungen übertragen werden, die die gesetzlichen Kassen nicht vergüten, sondern Patienten privat zahlen müssen.