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Wirtschaft + PraxisGOÄ: Bei Pollen nicht nur an GOP1 und 5 denken!

Mit dem Frühlingsbeginn brechen bei Allergikern auch wieder die Pollenbeschwerden aus. Die Abrechnung nach GOÄ hat für Hausärzte durchaus mehr zu bieten als die GOP 1 und 5.

Nicht jeder kann sich über den Frühling freuen. Immer mehr Menschen klagen dann über verstopfte Nasen, juckende Augen: Denn die Pollen fliegen wieder. Häufig können die verursachenden Pollen anhand der regionalen Flora und des Pollenkalenders identifiziert werden. Trotzdem bleiben aber genug Patienten übrig, die an einer polyvalenten Allergie auch in Kombination mit perennialen Allergenen leiden, und daher eine sorgfältige Diagnose brauchen.

In der akuten Situation bleibt oft genug nur die Möglichkeit der symptomatischen Therapie, die von den Beschwerden des Patienten abhängt. Vor allem eine bronchiale Mitreaktion darf man nicht übersehen.

Bereits zu diesem frühen Zeitpunkt sollte man die Patienten darauf hinweisen, dass eine allergologische Diagnostik im beschwerdefreien Intervall sinnvoll und erforderlich ist. Diese kann bei GOÄ-Abrechnung durchaus auch ein allergologisch versierter und interessierter Hausarzt vornehmen.

GOP 34 nicht vergessen!

Abrechnungstechnisch stellt sich die Akutbehandlung in der GOÄ überschaubar dar. Neben Beratungen nach GOP 1 oder (nicht selten!) 3 sollten Hausärzte immer mal wieder an die OP 34 denken. Denn nicht nur die Erstdiagnose, sondern auch die Verschlimmerung einer lebensverändernden Erkrankung fällt in den Leistungskatalog. Die GOP 34 darf aber nur zweimal innerhalb von sechs Monaten in Rechnung gestellt werden. Noch einmal kommt sie vor Beginn einer unter Umständen mehrjährigen subkutanen Immuntherapie (SCIT) ins Spiel.

Alle Beratungsleistungen, auch die GOP 34, können gesteigert werden, wenn die individuelle Situation des Patienten mehr Zeit erfordert.

Zum Untersuchungsumfang gehört im banalsten Fall die GOP 5, jedoch meist zumindest die GOP 7. Um einen beginnenden Etagenwechsel auch frühzeitig zu erkennen, sollte man jeden Pollenallergiker einmalig, aber auch bei Symptomwechsel thorakal untersuchen. Bei Untersuchung des Thorax sowie der oberen Atemwege in einer Sitzung ist durchaus auch ein höherer Steigerungsfaktor angebracht – mit der Begründung: Untersuchung mehrerer Organsysteme (Thorax, HNO-Bereich).

Bronchiale Obstruktion?

Bei jedem Verdacht auf einen Etagenwechsel sollte neben der klinischen auch eine spirometrische Untersuchung erfolgen. Bei Anzeichen einer auch nur leichten Obstruktion in der Ruhespirometrie (605 und 605a) ist eine zweite Untersuchung nach pharmakologischer Bronchospasmolyse indiziert (GOP 609). Beide Leistungen können in einer Sitzung abgerechnet werden. Konnte eine Obstruktion nachgewiesen werden, sollte zeitnah nach Einleitung einer antiobstruktiven Therapie eine Kontrollspirometrie gemacht und neben einer erneuten klinischen Untersuchung (GOP 7) abgerechnet werden.

Therapie

Abgesehen von einer unter Umständen parallel laufenden SCIT, die mit der GOP 263 angesetzt wird, kommen akut ledig-lich i.m.- und i.v.-Injektionen zum Tragen (GOP 252, 253). Bei ausgeprägter Obstruktion kann auch eine Infusionstherapie notwendig werden: Dauert sie weniger als 30 Minuten, wird die GOP 271 in Rechnung gestellt, dauert sie länger, greift die GOP 272.

Fazit

Bei akuten Pollenbeschwerden kommen nicht nur GOP 1 und 5 infrage, sondern es kann durchaus – medizinisch sinnvoll – breit gefächerter abgerechnet werden.

Quellen: GOÄ in der aktuellen Fassung

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