Nicht selten bestellen Patienten telefonisch in der Praxis Folgerezepte. Dabei ist der Arzt nicht grundsätzlich verpflichtet, nachzufragen, ob dieser sich in stationärer Behandlung befindet. Vielmehr kann er zu Lasten der zuständigen Kasse Arzneimittel verordnen, ohne dass dies gegenüber der Prüfeinrichtung der KV als sonstiger Schaden geltend gemacht werden kann. Dies hat das Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz entschieden (AZ: L5KA41/14).
Im konkreten Fall forderte eine Kasse vom Hausarzt 324,66 Euro Schadenersatz für die Verordnung von Blutdrucksenkern. Das Rezept hatte der Hausarzt auf Wunsch des Patienten ausgestellt, der dafür aber nicht persönlich vorstellig wurde. Das war ihm nicht möglich, befand er sich doch zu diesem Zeitpunkt in stationärer Behandlung. Die Kasse berief sich darauf, dass allein die Klinik in dieser Zeit für die Versorgung mit Arzneimitteln zuständig gewesen sei. Die Kosten der Arzneimittel seien dann Bestandteil der Klinikvergütung.
Weder Prüfgremien noch das Gericht haben ein Verschulden des Hausarztes erkannt. In der Berufung hat das LSG bestätigt, dass der Hausarzt nicht zur Zahlung von Schadenersatz an die Kasse verpflichtet sei. Dies komme nur in Betracht, wenn der Arzt schuldhaft handle. Dem Hausarzt sei hier kein Verschulden vorzuwerfen. Er habe keine Anhaltspunkte gehabt, dass die Versicherte sich in stationärer Behandlung befunden habe. Ohne Anhaltspunkte sei er nicht verpflichtet, sie bei jeder Arzneiverordnung zu fragen, ob sie sich in der Klinik befinde und die Medikamente während der dortigen Behandlung eingenommen werden sollen.
Es könne dahinstehen, ob der Arzt die Versicherte bei der Verordnung persönlich untersucht habe. Eine Arzneiverordnung sei auch zulässig, wenn ihm der Zustand aus der laufenden Behandlung bekannt sei.