Im neuen EBM-Kapitel 38 ersetzen die Nummern 38100 und 38105 die bisherigen Kostenpauschalen nach den Nrn. 40240 und 40260 für ärztlich angeordnete Hilfeleistungen von Praxismitarbeitern. Die Leistungsinhalte sind nahezu identisch, die Vergütung wurde allerdings angehoben. Sie gelten seit 1. Juli. Die Nrn. 38100 und 38105 können für Besuchsleistungen von Medizinischen Fach-angestellten (MFA) berechnet werden.
Für Besuche durch besonders qualifizierte nichtärztliche Praxisassistenten (NäPA) können zusätzlich die neuen Ziffern 38200 und 38205 in Rechnung gestellt werden, sofern die Praxis eine Genehmigung der KV hat. Dafür muss die NäPA mindestens 20 Wochenstunden in der Praxis beschäftigt sein, über mindestens drei Jahre Berufserfahrung verfügen und mehr als 20 Heimbesuche gemacht oder begleitet haben, um medizinisch nötige Leistungen zu erbringen. Nur diese beiden Zuschläge werden zunächst für zwei Jahre extrabudgetär vergütet.
Die Nrn. 38100 und 38105 EBM hingegen werden weiterhin aus der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) honoriert und mindern damit ggf. die Höhe der Vergütung anderer Leistungen in der MGV.
Kommentar
Mit dem neuen Kapitel 38 und dessen Gebührenordnungspositionen (GOP) gibt es künftig drei Stufen für den Einsatz delegationsfähiger Leistungen durch Praxispersonal am Patienten.
❶ Handelt es sich um eine "einfache" MFA, können Hausärzte die Leistungen nach den Nrn. 38100 (Besuch) oder 38105 (Mitbesuch) des EBM berechnen. Im Gegensatz zu den bisherigen Leistungen nach den Nrn. 40240 (5,10 Euro) oder 40260 (2,60 Euro) EBM werden nunmehr 7,93 Euro für die Nr. 38100 und 4,07 Euro für die Nr. 38105 EBM vergütet. Das ist zwar deutlich mehr als bisher, liegt aber ebenso deutlich unter dem gesetzlich vorgegebenen Mindestlohn von derzeit 8,84 Euro. Da die Leistungen auch noch entfernungsunabhängig die Wegekosten beinhalten, muss der Praxisinhaber Geld zuschießen, um diese zu finanzieren. Relativiert wird dieses eingebaute Defizit allenfalls damit, dass delegierbare Leistungen zusätzlich berechnet werden können, wovon bei Hausärzten aber der größte Teil Bestandteil der Versichertenpauschale und/oder des Regelleistungsvolumens sein dürfte.
❷Übernimmt eine besonders qualifizierte NäPA den Patientenbesuch, kann dies bisher und weiterhin mit den Nrn. 03062 und 03063 EBM in Rechnung gestellt werden. Allerdings müssen dafür je Quartal 860 Behandlungsfälle bei Einzelpraxen und 640 bei Gemeinschaftspraxen je weiterem Arzt belegt werden. Alternativ müssen mindestens 160 Patienten (Einzelpraxis) oder 120 Patienten (Gemeinschaftspraxis) behandelt werden, die mindestens das 75. Lebensjahr vollendet haben.
❸Diese Mindestfallzahlen müssen hingegen nicht für die neuen Zuschläge 38200 und 38205 EBM nachgewiesen werden. Sie können zusätzlich zu Leistungen nach den Nrn. 38100 und 38105 angesetzt werden, wenn eine besonders qualifizierte Fachangestellte wie die NäPA den Heimbesuch macht.
Die KBV will mit diesen beiden Zuschlägen auch kleine Praxen fördern, die die Mindestfallzahl für die Nrn. 03062 und 03063 nicht erreichen. Die Abrechnung delegationsfähiger Leistungen wird so insgesamt aber komplizierter und unübersichtlich.