Ab Januar 2017 können Ärzte ihren Patienten eine ärztliche Bescheinigung ausstellen, wenn sie bestimmte Maßnahmen zur verhaltensbezogenen Prävention (nach Paragraf 20 Abs. 5 SGB V) empfehlen. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschlossen und damit eine Vorgabe des Präventionsgesetzes umgesetzt. Dafür hat der G-BA festgelegt, welche Angaben die Bescheinigung enthalten muss und diese in die entsprechenden Früherkennungs-Richtlinien aufgenommen (Gesundheitsuntersuchungs-, Jugendgesundheitsuntersuchungs- sowie Kinder-Richtlinie).
Kommentar
Vertragsärzte können künftig Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention empfehlen, wenn sie bei einer Gesundheitsuntersuchung oder eines sonstigen Behandlungsanlasses einen entsprechenden Bedarf des Patienten feststellen. Hierbei handelt es sich nicht um eine ärztliche Verordnung im Sinne einer veranlassten Leistung, sondern lediglich um eine Empfehlung, mit der ein Patient die entsprechende Leistung bei seiner Krankenkasse beantragen kann.
Die Krankenkassen haben eine ärztliche Präventionsempfehlung bei ihrer Leistungsentscheidung lediglich zu berücksichtigen. Sie können entsprechend zertifizierte Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention bezuschussen oder selbst anbieten. Die ärztliche Bescheinigung soll insbesondere Präventionsempfehlungen aus den Bereichen Bewegungsgewohnheiten, Ernährung, Stressmanagement oder Suchtmittelkonsum enthalten. Eine Vergütung für den Verwaltungsaufwand, den diese (zusätzliche) Leistung in den Hausarztpraxen erzeugt, ist bisher nicht vorgesehen.