Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und GKV-Spitzenverband haben sich auf eine Honorierung des Medikationsplans geeinigt, auf den bestimmte Versicherte ab 1. Oktober 2016 Anspruch haben. Die neue Leistung wird – wie in solchen Fällen zunächst üblich – extrabudgetär vergütet. Obgleich damit eigentlich nicht vorhersehbar ist, in welcher Größenordnung die Krankenkassen bei dieser neuen Leistung zusätzliches Geld zur Verfügung stellen müssen, geht der Bewertungsausschuss davon aus, dass sich die zusätzlichen Kosten für das Erstellen und Aktualisieren der Medikationspläne im kommenden Jahr auf rund 163 Millionen Euro belaufen werden.
Im neuen Paragraf 29a des Bundesmantelvertrags-Ärzte wurde parallel geregelt, dass Vertragsärzte einen solchen Medikationsplan zunächst in Papierform ausstellen müssen, wenn ein Patient mindestens drei verordnete systemisch wirkende Medikamente anwendet. Wobei die Anwendung mindestens über einen Zeitraum von 28 Tagen erfolgen muss. Der Medikationsplan muss grundsätzlich die Medikamente enthalten, die der erstellende Hausarzt selbst verordnet hat. Andere Arzneimittel – wie fachärztliche Verordnungen oder eine Selbstmedikation des Patienten – müssen nur aufgeführt werden, sofern darüber ausreichend Kenntnis besteht. Unter diesen Voraussetzungen sind Hausärzte ab dem 1. April 2017 zum Ausstellen und Aktualisieren von Medikationsplänen verpflichtet. Bis zu diesem Termin kann dies noch in freier Form geschehen.
Aktualisieren können den Plan auch andere Ärzte und sogar Apotheker.
Die Einführung des Medikationsplans hatte der Bundestag mit dem E-Health-Gesetz beschlossen. Zu einem späteren Zeitpunkt ist deshalb auch vorgesehen, ihn auf die elektronische Gesundheitskarte aufzubringen.
Kommentar
Die Honorierungsregelung ab dem 1. Oktober 2016 ist in zwei Stufen gegliedert, damit ausgesprochen kompliziert und von der Vergütungshöhe her völlig indiskutabel gestaltet. Hausärzte können ab dem vierten Quartal 2016 für Patienten, die nicht chronisch krank sind,die neue Nr. 01630 EBM abrechnen. Die Leistung kann einmal im Krankheitsfall – und damit innerhalb von vier zusammenhängenden Quartalen – einmal als Zuschlag zur Versichertenpauschale berechnet werden. Sie ist mit 39 Punkten bewertet, das sind 4,07 Euro im Jahr 2016 und 4,11 Euro in 2017.
Bei chronisch kranken Patienten kann die Nr. 01630 EBM nicht berechnet werden. Hier erhält der Hausarzt einen Zuschlag nach Nr. 03222 EBM zur Chronikerpauschale nach Nr. 03220 EBM einmal im Behandlungsfall (Quartal), unabhängig davon, ob für den Patienten ein Plan erstellt oder aktualisiert wurde. Der Zuschlag ist mit zehn Punkten und damit 1,04 Euro im Jahr 2016 oder 1,05 Euro in 2017 bewertet. Den Zuschlag setzt die zuständige Kassenärztliche Vereinigung (KV) automatisch zu, allerdings nicht, wenn in demselben Behandlungsfall der hausärztlich geriatrische Betreuungskomplex nach Nr. 03362 EBM abgerechnet wird. Denn dieser beinhaltet bereits die Erstellung oder Überarbeitung eines Medikationsplans.