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Forum PolitikKrankentransport: Neue Regeln aber noch altes Formular

Zum 1. Januar 2017 wurde bundesweit von Pflegestufen auf Pflegegrade umgestellt. Das wirkt sich auch auf die Verordnung von Krankenfahrten für pflegebedürftige Patienten aus. Bislang war es möglich, Fahrten zur ambulanten Behandlung zu verordnen, wenn Patienten einen Pflegebescheid mit Pflegestufe 2 oder 3 vorgelegt haben. Ab sofort muss der Pflegebescheid den Pflegegrad 3, 4 oder 5 ausweisen und in diesem Zusammenhang eine dauerhafte Einschränkung der Mobilität vorliegen. Bei den neuen Pflegegraden 4 und 5 sowie bei Fahrten für Patienten, die einen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „aG“, „BI“ oder „H“ vorlegen, wird die dauerhafte Einschränkung der Mobilität als gegeben angesehen und durch Ankreuzen des Feldes „Dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ auf dem Formular 4 „Verordnung einer Krankenbeförderung“ bestätigt. Bei Patienten mit der bisherigen Pflegestufe 2 ist dies auch möglich, da hier Bestandsschutz besteht. Beim neuen Pflegegrad 3 ist eine individuelle Beurteilung notwendig.

Kommentar

Eine Verordnung bei den neuen Pflegegraden 1 und 2 ist somit ausgeschlossen. Eine Verwirrung dürfte allerdings unvermeidlich sein, da das Verordnungsformular 4 zunächst weiterhin auf die Pflegestufen 2 und 3 Bezug nimmt. Bis das Formular an die Pflegegrade angepasst wurde, muss deshalb weiterhin das Feld „Pflegestufe 2 bzw. 3 vorgelegt“ angekreuzt werden, wenn Krankenfahrten für Patienten mit den Pflegegraden 3, 4 oder 5 verordnet werden und eine dauerhafte Mobilitätseinschränkung vorliegt.

Die Mobilitätsbeeinträchtigungen können dabei sowohl somatische als auch kognitive Ursachen haben. Weiterhin kann eine Krankenbeförderung verordnet werden, wenn sie medizinisch notwendig ist und die Kasse sie genehmigt hat. Fahrten zu einer stationären Behandlung muss sich der Patient grundsätzlich nicht von seiner Krankenkasse genehmigen lassen. Die Kosten für Fahrten zu einer ambulanten Behandlung übernehmen die Krankenkassen nur in bestimmten Ausnahmen. Dazu gehören stationsersetzende Operationen sowie eine vor- und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus. Die Kostenübernahme ist nach Genehmigung auch für Fahrten zur Dialysebehandlung und bei bestimmten Therapien von Krebserkrankungen (Paragraf 8 Absatz 2 der Krankentransport-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses) möglich, wenn der Patient mit einem durch die Grunderkrankung vorgegebenen Therapieschema behandelt wird, das eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum aufweist, und diese Behandlung oder der zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf den Patienten in einer Weise beeinträchtigt, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist.

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