Zum 1. April 2017 wird die Abrechnung von Notfalldienstleistungen geändert. Es werden Pauschalen für besonders schwerwiegende Erkrankungen (GOP 01223 und 01224) und für schwierige Kommunikationssituationen (GOP 01226) eingeführt. Aber: Sowohl die Diagnosen als auch die Situationen mit schwieriger Kommunikation sind im EBM festgelegt (s. Tab. links). Schaut man sich beide Listen an, handelt es sich großenteils um stationär behandelte Diagnosen und Situationen (01226), die den Vorgaben der geriatrischen Leistungen (GOP 03360, 03362) entsprechen müssen. Weshalb hier Säuglinge und Kleinkinder ebenfalls gelistet sind, mag man nicht nachvollziehen; ebenso wenig, dass dieser Zuschlag (01226) nur nachts und am Wochenende gilt. Zusätzlich wird – zur Entlastung vorwiegend der Notfallambulanzen – zum 1. April 2017 eine Abklärungspauschale eingeführt, getrennt für Zeiten am Tag (GOP 01205: 7 bis 19 Uhr ohne Wochenenden, Feiertage und am 24./31.12.) und eine zweite Pauschale für nachts (GOP 01207: 19 bis 7 Uhr, zusätzlich ganztägig an Wochenenden, Feiertagen und am 24./31.12.).
Wer würde Patienten wegschicken?
„Der Vorschlag der KBV ist, dass der Patient bei der Ankunft im Krankenhaus von einem Arzt begutachtet wird, ob der Patient im Krankenhaus verbleibt oder in einer vertragsärztlichen Praxis weiterbehandelt wird. Diese Aufgabe kann sowohl ein Vertragsarzt als auch ein Krankenhausarzt übernehmen.“ So schreibt es die KBV in einer Mitteilung Anfang Dezember. Welcher Krankenhausarzt und welcher Vertragsarzt wird denn einen Patienten unbehandelt wieder nach Hause schicken, der logistisch registriert wurde und den er sich hat anschauen müssen, um ihm dann mitzuteilen, er solle zum Hausarzt gehen? Die KBV geht dabei von einem Zeitbedarf von zwei Minuten aus! Dies alles unter der Voraussetzung, dass der Arzt dafür am Tag ohne Behandlung 4,74 Euro/01205 oder mit Behandlung 12,64 Euro/01210 bekommt (nachts: 8,42 Euro/01207 gegenüber 20,53 Euro/ 01212).
Wenn dann noch die Notfallpauschale am Tag (GOP 01210) von 127 auf 120 Punkte reduziert wird, um diese überwiegend für Krankenhäuser positiven Änderungen – wenn überhaupt – zu finanzieren, fragt man sich unwillkürlich nach der Sinnhaftigkeit derartiger Gesetzesvorlagen und deren Umsetzung.
Fazit: Es ist eine den gesetzlichen Vorgaben geschuldete Änderung, die Hausärzten allerdings nur einen marginalen Honorargewinn beschert und der erneut die komplizierten Voraussetzungen der geriatrischen Leistungen impliziert.
Quellen: EBM 2017 http://www.kbv.de/html/1150_25783.php (Abruf 8.12.2016)