Nach einer Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) vom 21. September 2017 kann bei Patienten mit einem schweren diabetischen Fußsyndrom künftig ambulant eine hyperbare Sauerstofftherapie durchgeführt werden. Allerdings müssen dazu bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Außerdem muss der Bewertungsausschuss noch über die Vergütung verhandeln. Kassenpatienten haben aber schon jetzt einen Erstattungsanspruch gegenüber ihrer Kasse.
Kommentar
Laut dem G-BA Beschluss darf die hyperbare Sauerstofftherapie innerhalb der vertragsärztlichen Versorgung nur als zusätzliche Behandlung bei Patienten angewendet werden, deren Läsion Gelenkkapsel oder Sehnen einschließt (Wagner Stadium II). Voraussetzung ist auch, dass zuvor eine leitliniengerechte Wundversorgung in einer zur Behandlung des diabetischen Fußes qualifizierten Einrichtung durchgeführt worden ist, während der keine Heilungstendenz erkennbar war.
Vor und während der hyperbaren Sauerstofftherapie muss eine konsequente Druckentlastung gewährleistet sein und vor Beginn bei bestehender Infektion eine antibiotische Therapie eingeleitet worden sein. Auch die Durchblutung des Fußes muss vor Beginn der Behandlung optimiert werden.
Die Behandlung darf auf Überweisung von Fachärzten für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie sowie Fachärzten für Innere Medizin und Fachärzten für Allgemeinmedizin oder für Kinder- und Jugendmedizin mit der Anerkennung „Diabetologie“ oder „Diabetologe Deutsche Diabetes Gesellschaft (DDG)“ beziehungsweise vergleichbarer Qualifikation durchgeführt werden.