Der Anspruch auf Kostenübernahme für eine geschlechtsangleichende Operation von Versicherten, die ihr Geschlecht weder als weiblich noch als männlich empfinden, setzt eine Empfehlung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) voraus. An dieser fehlt es bislang. Das hat das Bundessozialgericht im Oktober entschieden (Az. B 1 KR 16/22 R).
Die klagende Person ist als biologische Frau geboren, empfindet sich aber weder als Frau noch als Mann. Sie ließ ihren Vornamen und die Geschlechtsangabe im Geburtenregister ändern.
Um nicht als Frau wahrgenommen zu werden, wollte sie für rund 5.000 Euro die weibliche Brust entfernen lassen. Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab. In der Zwischenzeit wurde die Operation durchgeführt. Das Sozialgericht hat die Kasse zur Kostenerstattung verurteilt, das Landessozialgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Bundessozialgericht hat nun entschieden, “dass körpermodifizierende Operationen bei Trans-Personen Bestandteil einer neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode sind”. Über deren Anerkennung müsse zunächst der G-BA entscheiden, bevor Versicherte die Leistung von ihrer Kasse beanspruchen können.