Vertragsärzte können seit dem 25. November 2017 Symptomkontrollen bei Palliativpatienten im Rahmen der häuslichen Krankenpflege verordnen (wir berichteten kurz in Ausgabe 20/2017). Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte diese neue Leistung bereits am 16. März beschlossen, die Umsetzung ist nun erfolgt.
Die Symptomkontrolle bei Palliativpatienten umfasst das Erkennen, Erfassen sowie Behandeln von Krankheitszeichen und Begleiterscheinungen bei der pflegerischen Tätigkeit. Mit der Verordnung der Leistung veranlasst der Vertragsarzt eine Kontrolle der Schmerzsymptomatik sowie ein Erkennen von Übelkeit, Erbrechen, pulmonalen oder kardialen Symptomen oder Obstipation. Gegenstand der Verordnung sind außerdem Wundkontrollen und -behandlungen bei exulzerierenden Wunden sowie die Krisenintervention, zum Beispiel bei Krampfanfällen, Blutungen und/oder akuten Angstzuständen.
Eine solche Behandlung darf man bei schwerstkranken und sterbenden Patienten in jedem Alter verordnen, nicht jedoch bei Patienten, die bereits Leistungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung erhalten (SAPV, Voll- oder Teilversorgung).
Kommentar
Die Verordnung setzt voraus, dass der Patient unter einer oder mehreren nicht heilbaren fortschreitenden oder so weit fortgeschrittenen Erkrankungen leidet, dass nach fachlicher Einschätzung des behandelnden Arztes die Lebenserwartung auf wenige Tage, Wochen oder Monate limitiert ist. Bei Kindern und Jugendlichen darf man die Leistung auch bei länger prognostizierter Lebenserwartung verordnen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Verordnungsdauer für die Erst- und Folgeverordnung beträgt jeweils bis zu 14 Tage. Die Häufigkeit richtet sich nach dem individuellen Bedarf und unterliegt keiner Beschränkung hinsichtlich der Zahl der täglichen Pflegeeinsätze. Die Verordnung erfolgt über das Formular 12 unter Angabe der Leistungsziffer 24a oder "Symptomkontrolle bei Palliativpatienten".
Wie bisher muss man dabei alle nötigen behandlungspflegerischen Maßnahmen angeben – man kann sie nicht separat verordnen, da die 24a all diese Leistungen bereits umfasst.
Ziel ist es, den Hospiz- und Palliativgedanken stärker in der Regelversorgung zu verankern und die ambulante Palliativversorgung zu stärken. Hausärzte sollen dabei weiterhin beteiligt sein. Wichtig ist deshalb, dass man bei der Verordnung zumindest zunächst "Teilversorgung" ankreuzt. Nur dann können Hausärzte im Falle einer Inanspruchnahme die hierfür vorgesehenen Nrn. 03370 bis 03373 EBM berechnen.