Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat eine neue Leistung in der Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege (HKP-RL) geschaffen: die Nr. 24a „Symptomkontrolle bei Palliativpatienten“. Der Beschluss ist Ende November in Kraft getreten. Die 24a ist für Palliativpatienten gedacht, deren Symptome stark zunehmen und schwanken. Ärzte können sie verordnen, wenn nur die Symptomkontrolle gewährleistet, dass der Patient zuhause bleiben kann, und die anderen Leistungen der häuslichen Krankenpflege nicht reichen. Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) ist damit ausgeschlossen.
Die Nr. 24a ist eine Komplexleistung, die die Symptomkontrolle und alle anderen nötigen behandlungspflegerischen Leistungen der HKP-RL umfasst. Daher kann man weitere behandlungspflegerische Leistungen nicht mehr verordnen. Die für manche Leistungen festgelegten Dauern und Häufigkeiten entfallen für die Nr. 24a, sie gelten nur für das Verschreiben der Einzelleistung.
Verordnungen gelten 14 Tage und können bedarfsabhängig auch über die ursprüngliche Lebenszeitprognose hinaus verlängert werden. Auf dem Muster 12 müssen Ärzte alle nötigen behandlungspflegerischen Maßnahmen angeben, die zu diesem Zeitpunkt bekannt sind. Dafür geben sie die verordnungsrelevanten Diagnosen und Maßnahmen an.